Küster mit Küsterprüfung sind nun unter Anrechnung der Stufenlaufzeit in Entgeltgruppe 4 statt wie bisher in Entgeltgruppe 3 eingruppiert. Ferner unterfallen „gärtnerische, handwerkliche und sonstige Hilfstätigkeiten“ nicht mehr grundsätzlich der Entgeltgruppe 1. (Beschluss im Wortlaut)
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