Die Neufassung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes und die Neufassung der Ordnung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission bedingt redaktionelle Änderungen in der KAVO und den Ausbildungsordnungen.
Die entsprechenden Beschlüsse finden Sie hier:
Die Beschlüsse der Regional-KODA NW
Die Inhalte der Tarifeinigung aus dem TV SuE der Kommunen vom Mai 2022 wurden weitgehend in die KAVO übernommen. Abweichend wurde auf die Umwandlungsmöglichkeit der SuE-Zulage in freie Tage verzichtet. Die Regenerationstage wurden im Gegenzug aufgewertet. Die gefassten Beschlüsse enthalten folgende Punkte:
Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 sind die Bestimmungen über die Reisekostenvergütung (Anlage 15 KAVO) neu gefasst worden. Sie entsprechen mit wenigen Ausnahmen dem Landesreisekostengesetz (LRKG) des Landes NRW, das zum 1. Januar 2022 novelliert wurde.
Mit Wirkung zum 1. Februar 2023 wird die Schadenshaftung für Mitarbeiter bei dienstlich veranlassten Tätigkeiten (§ 13 KAVO) auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt (Beschluss im Wortlaut).
Für die Mitarbeiter des Medienhauses wurden die Tarifabschlüsse zum Gehaltstarifvertrag und zum Manteltarifvertrag zwischen dem Digitalpublisher und Zeitungsverleger Verband NRW e. V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) rückwirkend zum 1. Januar 2022 übernommen (Beschluss im Wortlaut).
Die Geltung der Anlage 32 (Kurzarbeit) wurde bis zum 30. Juni 2023 verlängert. Darüber hinaus ist sie nun auch anwendbar, wenn Einrichtungen bei einer Notfalllage aufgrund einer Entscheidung einer staatlichen Behörde nicht mehr dauerhaft mit Energie versorgt werden und das zu erheblichem Arbeitsausfall führt (Beschluss im Wortlaut).
Die Regional-KODA hat einen inhaltlichen und redaktionellen Abgleich der vier „Ausbildungsordnungen“ vorgenommen. Dabei wurden auch die jeweiligen Referenztarifverträge aus dem öffentlichen Dienst in den Blick genommen. Der Aufbau der Ordnungen orientiert sich nun stärker am jeweiligen Referenztarifvertrag. Die Beschlüsse im Wortlaut:
Ein redaktioneller Fehler im Tätigkeitsmerkmal für die Informations- und Kommunikationstechnik zur Entgeltgruppe 9b wurde korrigiert, um die beabsichtigte Übereinstimmung mit dem Referenztarifvertrag TVöD-VKA wieder herzustellen (Beschluss im Wortlaut).
Die aktuell gültigen Tabellenentgelte in Anlage 5 KAVO unterschreiten in einem Fall den ab dem 1. Oktober 2022 gültigen gesetzlichen Mindestlohn. Um das zu verhindern hat die Regional-KODA eine Ergänzung in § 23 KAVO beschlossen, die klarstellt, dass das Tabellenentgelt mindestens den Maßgaben des Mindestlohngesetzes entspricht (Beschluss im Wortlaut).
Die PiA-Ordnung wurde mit Wirkung zum 1. August 2022 um Regelungen für die praxisintegrierte Ausbildung zur „staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin“ / zum „staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger“ sowie zur „staatlich geprüften Kinderpflegerin“ / zum „staatlich geprüften Kinderpfleger“ erweitert (Beschluss im Wortlaut).
In §§ 41 (Kündigung des Arbeitsverhältnisses) und 42 KAVO (Außerordentliche Kündigung) wurden bisherige Formulierungen, die sich auf einzelne Tatbestände bezogen durch eine Formulierung ersetzt, die allein auf die Maßstäbe der Grundordnung abstellt (Beschluss im Wortlaut). Diese Änderungen stellen sicher, dass es darüber hinaus keine eigenen Wertungen der KAVO NW gibt.
Für den Fall, dass im Herbst oder Winter die Pandemielage in einigen Einrichtungen Kurzarbeit erforderlich macht, hat die Regional-KODA die bis Ende Juni befristete entsprechende Regelung (Anlage 32 KAVO) um ein halbes Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert (Beschluss im Wortlaut). Inhaltliche Veränderungen wurden nicht vorgenommen.
Die Regional-KODA hat die Aktualisierung der Tabellen für die Stundenentgelte, Zeitzuschläge und Überstundenentgelte für die Zeit ab dem 1. April 2022 in den Anlagen 21 und 29 KAVO beschlossen (Beschluss im Wortlaut).
Die Regional-KODA hat die Übernahme des Gehalts- und Honorartarifvertrags Tageszeitungen 2022 vom 22. Februar 2022, der Redakteure und Volontäre betrifft, beschlossen. Mit Blick auf die sonstigen Mitarbeiter im Sinne des § 4 Anlage 30 KAVO wurde aus dem Tarifabschluss für die Angestellten in den Verlagen von Tageszeitungen in Nordrhein-Westfalen vom 2. März 2022 zunächst nur die Coronaprämie übernommen (Beschluss im Wortlaut).
Die Geltung der Regelungen zur Kurzarbeit während der durch das Corona-Virus verursachten Pandemie (Anlage 32 KAVO) wurden über den 31. Dezember 2021 hinaus bis zum 30. Juni 2022 verlängert (Beschluss im Wortlaut).
