Die Tarifvertragsparteien des TVöD-VKA haben im Rahmen der Tarifpflege redaktionelle und inhaltliche Änderungen des TVöD-VKA vereinbart. Die Die Regional-KODA hat die für die KAVO relevanten Änderungen mit Wirkung ab dem 1. August 2020 übernommen. (Beschluss im Wortlaut)
Stufenlaufzeit bei Höhergruppierung im unmittelbaren Anschluss an eine vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit (neuer Absatz 7 in § 25 KAVO)
Ist Mitarbeitern eine höherwertige Tätigkeit zunächst nur vorübergehend übertragen worden und erfolgt im unmittelbaren Anschluss daran eine Übertragung auf Dauer, werden diese Mitarbeiter künftig aufgrund der Einfügung eines neuen Absatz 7 in § 25 KAVO hinsichtlich der Stufenzuordnung bei der Höhergruppierung so gestellt, als sei die Höhergruppierung bereits zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem erstmals die höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen worden war. Für die Mitarbeiterinnen im Sozial- und Erziehungsdienst gilt dies entsprechend (neuer Absatz 8 in § 1 Anlage 29 KAVO).
Stufenlaufzeit bei Herabgruppierung (§ 25 Abs. 4 Satz 4 KAVO)
Herabgruppierungen erfolgen stufengleich, jedoch bislang ohne Mitnahme der Stufenlaufzeit. Künftig gilt ausdrücklich, dass in der bisherigen Stufe der höheren Entgeltgruppe zurückgelegte Stufenlaufzeiten auf die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe anzurechnen sind. Für die Mitarbeiterinnen im Sozial- und Erziehungsdienst gilt dies entsprechend (Neufassung des § 1 Abs. 6 Anlage 29 KAVO).
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung (§ 48 KAVO)
48 Abs. 1 Buchst. a KAVO greift klarstellend die gesetzliche Regelung in § 41 Satz 3 SGB VI auf. Demnach kann zwischen dem Mitarbeiter und dem Dienstgeber eine Vereinbarung getroffen werden, wonach das bestehende Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat, endet, sondern zu einem zu vereinbarenden späteren Zeitpunkt.
In den Absätzen 2 bis 4 wird ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die 2-Wochen-Frist des § 15 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) aufgegriffen. Im Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 KAVO endet das Arbeitsverhältnis daher mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung des Dienstgebers über den Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung. Gleiches gilt für die Feststellung des Beginns des Ruhens des Arbeitsverhältnisses bei einer Rente auf Zeit, da diesbezüglich auf den Satz 3 des § 48 Abs. 2 KAVO verwiesen wird sowie nach § 48 Abs. 4 Satz 2 KAVO. Auch in § 48 Abs. 3 KAVO wird die 2-Wochen-Frist aufgegriffen.
Ausschlussfrist (§ 57 KAVO)
Die KAVO hatte bereits mit dem bisherigen § 57 Abs. 1 S. 2 darauf reagiert, dass bestimmte Ansprüche kraft Gesetzes bzw. einer zwingenden Rechtsverordnung einer Ausschlussfrist entzogen sind. Die Neufassung dieses Satzes orientiert sich nun am neuen Wortlaut der entsprechenden Regelung im TVöD. Damit unterfallen auch Ansprüche aus einem Sozialplan nicht der Ausschlussfrist des § 57 Abs. 1 S. 1 KAVO. Es bleibt dabei, dass dies auch für Ansprüche gilt, die kraft Gesetzes bzw. einer zwingenden Rechtsverordnung einer Ausschlussfrist entzogen sind (z.B. MiLoG).
Bildung des Tagesdurchschnitts bei der Entgeltfortzahlung (§ 23a Abs. 3 S. 4 KAVO)
Fallen bei der Ermittlung des Tagesdurchschnitts im Rahmen der Entgeltfortzahlung in den Berechnungszeitraum (letzte drei volle Kalendermonate vor dem Ereignis für die Entgeltfortzahlung) Fortzahlungstatbestände aus früheren Entgeltfortzahlungstatbeständen, so waren bisher die Beträge, die sich aus dem für diese Ausfalltage ermittelten Tagesdurchschnitt ergeben sowie die Ausfalltage selbst bei der Ermittlung des Tagesdurchschnitts nicht zu berücksichtigen. Damit sollte vermieden werden, dass diese bereits bei der früheren Durchschnittsbildung zu berücksichtigenden Parameter erneut für die Durchschnittsbildung mit heranzuziehen sind.
Anhand von umfangreichen Vergleichsberechnungen im öffentlichen Dienst hat sich gezeigt, dass diese Differenzierung in Einzelfällen nur zu sehr geringen Abweichungen führt und sich insgesamt, bezogen auf die Gesamtheit der Beschäftigten, keine nennenswerten Abweichungen ergeben. Daher ist auf diese Differenzierung in der KAVO ebenso wie im TVöD verzichtet worden, was zu einer deutlichen Vereinfachung in Bezug auf die Ermittlung des Tagesdurchschnitts im Rahmen der Entgeltfortzahlung führt. Satz 4 in § 23a Abs. 3 KAVO wurde daher gestrichen.
Entgeltordnung (Anlage 2 KAVO)
Die Definitionen zur Wissenschaftlichen Hochschulbildung bzw. zur Hochschulbildung (Vorbemerkungen Nrn. 3 bzw. 4 zur Anlage 2 KAVO) werden dem TVöD entsprechend an die aktuelle Entwicklung der Vereinheitlichung von Studienabschlüssen auf europäischer Ebene angepasst.
In der Vorbemerkung Nr. 1 zu Teil A Abschnitt II Ziffer 3 (Ingenieure) der Anlage 2 KAVO wurde die Anforderung, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ führen zu müssen, gestrichen. Damit ist dem Umstand Rechnung getragen worden, dass in etlichen Fällen in der betrieblichen Praxis die Verleihung der Berechtigung zur Führung dieser Berufsbezeichnung selbst dann unterblieben ist bzw. unterbleibt, wenn ein technisch-ingenieurwissenschaftlicher Studiengang im Sinne der Nr. 4 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) erfolgreich abgeschlossen wurde. Die Voraussetzung des Nachweises des erfolgreichen Abschlusses eines technisch-ingenieurwissenschaftlichen Studiengangs im Sinne der Nr. 4 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) bleibt als nunmehr einzige Voraussetzung weiterhin bestehen.
Redaktionelle Änderungen
Dem Tarifvertrag Tarifpflege folgend hat die Regional-KODA auch einige redaktionelle Änderungen (Verweise auf staatliche Gesetze) in der KAVO vorgenommen.