Mit Änderungen in den einschlägigen Regelungen wurde die KAVO zu diesen Tatbeständen näher an den TVöD-VKA herangeführt (Beschluss im Wortlaut).
Gleichbehandlung bei vorübergehender Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit hergestellt
Mit der vorübergehenden oder vertretungsweisen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist bei einer Dauer von mehr als einem Monat eine persönliche Zulage gem. § 22 KAVO verbunden. Während diese für die Entgeltgruppen 9a bis 14 der Differenz zum Entgelt der höheren Entgeltgruppe entspricht – also so, als wäre der Mitarbeiter entsprechend höher gruppiert, lag sie bei den Entgeltgruppen 1 bis 8 pauschal bei 4,5% des jeweiligen Tabellenentgelts. Mit der Einführung der stufengleichen Höhergruppierung hatte das eine Schlechterstellung von Mitarbeitern in diesen Entgeltgruppen zur Folge. Diese Ungleichbehandlung wurde nun beseitigt. Die Zulage hat ab dem 1.4.2019 für alle Entgeltgruppen die Höhe der Differenz zur höheren Entgeltgruppe (die der übertragenen Tätigkeit entspricht).
Neufassung der Regelung zur Urlaubsabgeltung
Kann der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, besteht Anspruch auf eine entsprechende Zahlung, die sogenannte Urlaubsabgeltung, die in § 39 KAVO geregelt ist. Diese Regelung ist nun wie im TVöD so gefasst worden, dass auf die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen wird. Aktuell ist das § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz. Damit ist auch sichergestellt, dass die Rechtsprechung anlog zum TVöD Anwendung findet.
Wegfall des Übergangsgeldes
Unter sehr eng gefassten Bedingungen bestand bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Anspruch auf Zahlung eines Übergangsgeldes, der in §§ 51 – 53 KAVO geregelt war. Dieser Anspruch entfällt mit Wirkung zum 1.4.2019. Der TVöD enthält diese Regelung bereits seit mehreren Jahren nicht mehr.