Die katholische Kirche hat das verfassungsrechtlich anerkannte Recht, die Arbeitsverhältnisse im kirchlichen Dienst als ihre Angelegenheit selbständig zu ordnen.In der Grundordnung des kirchlichen Dienstes haben die deutschen Bischöfe festgelegt, dass die Mitarbeitenden an der Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen zu beteiligen sind.Dies geschieht in Kommissionen zur Ordnung des diözesanen Arbeitsrechts und in der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes.
Bis zur Amtsperiode 2021-2026 wurden die Mitglieder der KODA-Mitarbeiterseite in jeder der fünf (Erz-)Diözesen in NRW per Urwahl gewählt. Mit Wirkung zum 1.1.2025 tritt – zunächst befristet für die Amtsperiode von 2027 bis 2031 – eine neue Wahlordnung in Kraft, die einen Systemwechsel vornimmt. Danach werden die Mitglieder der KODA-Mitarbeiterseite in diözesanen Wahlversammlungen durch Delegierte gewählt, die von den Mitarbeitervertretungen entsandt werden.
Die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission (ZAK) wirkt mit bei der Sicherung der Einheit und Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes in allen Diözesen und für alle der Kirche zugeordneten Einrichtungen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz.
Bistum Aachen (Die Sammlung der Amtsblätter liegt als pdf-Dateien vor.)
Bistum Essen (Die Sammlung der Amtsblätter liegt als pdf-Dateien vor.)
Erzbistum Köln (Die Sammlung der Amtsblätter liegt als pdf-Dateien vor.)
Bistum Münster (Die Sammlung der Amtsblätter liegt als pdf-Dateien vor.)
Erzbistum Paderborn (Die Sammlung der Amtsblätter liegt als pdf-Dateien vor.)