Diese Ordnung gilt für Personen, die mit Rechtsträgern im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 der Ordnung zur Mitwirkung bei der Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts durch Kommissionen in den (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (KODA-Ordnung Nordrhein-Westfalen)einen Vertrag für die Teilnahme an einem praxisintegrierten dualen Bachelorstudiengang schließen.
Diese Ordnung gilt für Personen, die mit Rechtsträgern „im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 der Ordnung zur Mitwirkung bei der Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts durch Kommissionen in den (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn“ (KODA-Ordnung Nordrhein-Westfalen) einen Vertrag für die Teilnahme an einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang schließen.
Voraussetzung ist auch, dass die Studierenden in einem Beruf ausgebildet werden, der von der „Ordnung für Berufsausbildungsverhältnisse“ oder von der „Ordnung für Schülerinnen in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zur Erzieherin nach landesrechtlichen Regelungen (PiA-Ordnung)“ erfasst wird.
Diese Ordnung gilt für Schülerinnen in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zur Erzieherin, zur Heilerziehungspflegerin und zur Kinderpflegerin nach landesrechtlichen Regelungen, die in Einrichtungen von Rechtsträgern im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 der Ordnung zur Mitwirkung bei der Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts durch Kommissionen in den (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn ausgebildet werden.
Diese Ordnung gilt für Praktikantinnen für die Berufe
- der Heilerziehungspflegerin während der praktischen Tätigkeit, die nach den geltenden Ausbildungsordnungen der staatlichen Anerkennung als Heilerziehungspflegerin vorauszugehen hat,
- der Erzieherin während der praktischen Tätigkeit, die nach den geltenden Ausbildungsordnungen der staatlichen Anerkennung als Erzieherin vorauszugehen hat,
- der Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin/Heilpädagogin während der praktischen Tätigkeit, die nach Abschluss des (Fach-)Hochschulstudiums der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin/Heilpädagogin vorauszugehen hat,
die in einem Praktikumsverhältnis zu einem Rechtsträger im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 der Ordnung zur Mitwirkung bei der Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts durch Kommissionen in den (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (KODA-Ordnung) stehen, soweit nicht in dieser Ordnung etwas anderes geregelt ist.
Diese Ordnung gilt für Berufsausbildungsverhältnisse, auf die das Berufsbildungsgesetz (BBiG) Anwendung findet, mit Rechtsträgern im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 der Ordnung zur Mitwirkung bei der Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts durch Kommissionen in den (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (KODA-Ordnung Nordrhein-Westfalen), soweit nicht in dieser Ordnung etwas anderes geregelt ist.