Aktuelles, jüngste Beschlüsse der Kommission

Dienstgeberbrief zum 4.12.2024

05-12-2024 | Boris Braukmann

Die Kommission zur Ordnung diözesanen Arbeitsvertragsrechts der (Erz-)Bistümer in Nordrhein-Westfalen (Regional-KODA NW) hat am 4. Dezember 2024 in Essen getagt.  >>> zum Beitrag

KODA-Wahl 2026: Wahlversammlung statt Urwah…

05-12-2024 | Georg Souvignier

Auf Anregung der Mitarbeiterseite der Regional-KODA NW haben die Bischöfe der fünf (Erz-)Diözesen in NRW die KODA-Wahlordnung für die nächste KODA-Wahl 2026 grundlegend geändert. >>> zum Beitrag

Wegstreckenentschädigung für Zweiräder daue…

05-12-2024 | Georg Souvignier

Analog zum Landesreisekostengesetz NRW (LRKG) wurde die Wegstreckenentschädigung für Zweiräder in der Anlage 15 KAVO befristet bis Ende dieses Jahres von 20 auf 23 ct/km angehoben. Der Landtag NRW hat ... >>> zum Beitrag

Ordnung für praxisintegriertes duales Studi…

04-12-2024 | Georg Souvignier

Für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen, die den Ausbildungsteil des Studiums in einer Einrichtung im Geltungsbereich der KAVO absolvieren, gilt seit Dezember 2021 eine entspre ... >>> zum Beitrag

Empfehlungsbeschluss zu Schlichtungsordnung…

11-10-2024 | Georg Souvignier

Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis soll gem. § 47 KAVO der Schlichtungsausschuss beim Generalvikariat angerufen werden. Bei solchen Streitigkeiten kann es z.B. um Fragen der richtigen Anwend ... >>> zum Beitrag

Dienstgeberbrief zum 25.09.2024

02-10-2024 | Boris Braukmann

Die Kommission zur Ordnung diözesanen Arbeitsvertragsrechts der (Erz-)Bistümer in Nordrhein-Westfalen (Regional-KODA NW) hat am 25. September 2024 in Essen getagt.  >>> zum Beitrag

Regional-KODA NW

Die fünf nordrhein-westfälischen (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn haben eine gemeinsame KODA. Sie beschließt das Arbeitsvertragsrecht für die Beschäftigten in den Einrichtungen kirchlicher Rechtsträger.

Zusammensetzung

Die Kommission ist paritätisch besetzt mit je 15 Vertreterinnen und Vertretern der Dienstgeber und der Mitarbeitenden. Letztere werden in einer Urwahl von den ca. 60.000 Wahlberechtigen gewählt – drei je (Erz-)Diözese. 

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Artikel 9 Grundordnung

Gestaltung der Arbeitsbedingungen im kirchlichen Dienst

(2) Die Zusammenarbeit in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen ist durch das Konsensprinzip geprägt; Beschlüsse bedürfen einer qualifizierten Mehrheit. Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeitenden in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen sind durch unmittelbare oder mittelbare demokratische Wahl legitimiert.

(3) Interessengegensätze zwischen Dienstgebern und Mitarbeitenden bei der Festlegung kirchlicher Arbeitsvertragsbedingungen sollen durch Verhandlung und wechselseitiges Nachgeben gelöst werden. Streik und Aussperrung widersprechen diesem Grunderfordernis und scheiden daher aus. …

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