Aktuelles, jüngste Beschlüsse der Kommission

Franz-Josef Plesker

Franz-Josef Plesker als Vorsitzender verabs…

08-07-2024 | Boris Braukmann

Der bisherige Vorsitzende der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen, Franz-Josef Plesker (Mitarbeitervertreter für das Bistum Münster), wurde von der Kommission aus diesem Amt verabschiedet. >>> zum Beitrag

Erik Potthoff neuer KODA-Vorsitzender

04-07-2024 | Boris Braukmann

Der bisherige stv. Vorsitzende der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen, Herr Erik Potthoff, ist neuer Vorsitzender der Kommission. >>> zum Beitrag

Dienstgeberbrief zum 26.06.2024

27-06-2024 | Boris Braukmann

Die Kommission zur Ordnung diözesanen Arbeitsvertragsrechts der (Erz-)Bistümer in Nordrhein-Westfalen (Regional-KODA NW) hat am 26. Juni 2024 per Videokonferenz getagt.  >>> zum Beitrag

Befristung von Arbeitsverträgen eingeschrän…

26-06-2024 | Georg Souvignier

Die Mitarbeiterseite der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK) verfolgt seit Längerem das Ziel, in ihrem Zuständigkeitsbereich befristete Arbeitsverträge ohne Sachgrund weitgehend zu verhinder ... >>> zum Beitrag

Dienstvereinbarungen zur Kurzarbeit möglich…

26-06-2024 | Georg Souvignier

Da in der MAVO weiterhin die Möglichkeit besteht, befristet bis zum 31.03.2026 Dienstvereinbarungen zur Kurzarbeit abzuschließen, hat die Regional KODA den § 40b KAVO neu gefasst und die Anlage 32 (be ... >>> zum Beitrag

Personelle Änderungen zur Hälfte der Amtsze…

26-06-2024 | Georg Souvignier

Im Juni 2024 beginnt die 2. Hälfte der Amtszeit in der Regional KODA. Dann wechselt ordnungsgemäß der Vorsitz der Kommission zwischen Mitarbeiter- und Dienstgeberseite.  >>> zum Beitrag

Regional-KODA NW

Die fünf nordrhein-westfälischen (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn haben eine gemeinsame KODA. Sie beschließt das Arbeitsvertragsrecht für die Beschäftigten in den Einrichtungen kirchlicher Rechtsträger.

Zusammensetzung

Die Kommission ist paritätisch besetzt mit je 15 Vertreterinnen und Vertretern der Dienstgeber und der Mitarbeitenden. Letztere werden in einer Urwahl von den ca. 60.000 Wahlberechtigen gewählt – drei je (Erz-)Diözese. 

grundordnung.jpg

Artikel 9 Grundordnung

Gestaltung der Arbeitsbedingungen im kirchlichen Dienst

(2) Die Zusammenarbeit in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen ist durch das Konsensprinzip geprägt; Beschlüsse bedürfen einer qualifizierten Mehrheit. Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeitenden in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen sind durch unmittelbare oder mittelbare demokratische Wahl legitimiert.

(3) Interessengegensätze zwischen Dienstgebern und Mitarbeitenden bei der Festlegung kirchlicher Arbeitsvertragsbedingungen sollen durch Verhandlung und wechselseitiges Nachgeben gelöst werden. Streik und Aussperrung widersprechen diesem Grunderfordernis und scheiden daher aus. …

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.