Aktuelles, jüngste Beschlüsse der Kommission
Dienstgeberbrief zum 4.12.2024
05-12-2024 | Boris Braukmann
Die Kommission zur Ordnung diözesanen Arbeitsvertragsrechts der (Erz-)Bistümer in Nordrhein-Westfalen (Regional-KODA NW) hat am 4. Dezember 2024 in Essen getagt. >>> zum Beitrag
KODA-Wahl 2026: Wahlversammlung statt Urwah…
05-12-2024 | Georg Souvignier
Auf Anregung der Mitarbeiterseite der Regional-KODA NW haben die Bischöfe der fünf (Erz-)Diözesen in NRW die KODA-Wahlordnung für die nächste KODA-Wahl 2026 grundlegend geändert. >>> zum Beitrag
Wegstreckenentschädigung für Zweiräder daue…
05-12-2024 | Georg Souvignier
Analog zum Landesreisekostengesetz NRW (LRKG) wurde die Wegstreckenentschädigung für Zweiräder in der Anlage 15 KAVO befristet bis Ende dieses Jahres von 20 auf 23 ct/km angehoben. Der Landtag NRW hat ... >>> zum Beitrag
Ordnung für praxisintegriertes duales Studi…
04-12-2024 | Georg Souvignier
Für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen, die den Ausbildungsteil des Studiums in einer Einrichtung im Geltungsbereich der KAVO absolvieren, gilt seit Dezember 2021 eine entspre ... >>> zum Beitrag
Empfehlungsbeschluss zu Schlichtungsordnung…
11-10-2024 | Georg Souvignier
Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis soll gem. § 47 KAVO der Schlichtungsausschuss beim Generalvikariat angerufen werden. Bei solchen Streitigkeiten kann es z.B. um Fragen der richtigen Anwend ... >>> zum Beitrag
Dienstgeberbrief zum 25.09.2024
02-10-2024 | Boris Braukmann
Die Kommission zur Ordnung diözesanen Arbeitsvertragsrechts der (Erz-)Bistümer in Nordrhein-Westfalen (Regional-KODA NW) hat am 25. September 2024 in Essen getagt. >>> zum Beitrag
Regional-KODA NW
Zusammensetzung
Die Kommission ist paritätisch besetzt mit je 15 Vertreterinnen und Vertretern der Dienstgeber und der Mitarbeitenden. Letztere werden in einer Urwahl von den ca. 60.000 Wahlberechtigen gewählt – drei je (Erz-)Diözese.
Artikel 9 Grundordnung
Gestaltung der Arbeitsbedingungen im kirchlichen Dienst
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(2) Die Zusammenarbeit in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen ist durch das Konsensprinzip geprägt; Beschlüsse bedürfen einer qualifizierten Mehrheit. Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeitenden in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen sind durch unmittelbare oder mittelbare demokratische Wahl legitimiert.
(3) Interessengegensätze zwischen Dienstgebern und Mitarbeitenden bei der Festlegung kirchlicher Arbeitsvertragsbedingungen sollen durch Verhandlung und wechselseitiges Nachgeben gelöst werden. Streik und Aussperrung widersprechen diesem Grunderfordernis und scheiden daher aus. …