Aktuelles, jüngste Beschlüsse der Kommission

Dienstgeberbrief zum 11.09.2025

11-09-2025 | Boris Braukmann

Die Kommission zur Ordnung diözesanen Arbeitsvertragsrechts der (Erz-)Bistümer in Nordrhein-Westfalen (Regional-KODA NW) hat am 11. September 2025 in Münster getagt.  >>> zum Beitrag

Rückwirkende Entgelterhöhung zum 1. April 2…

11-09-2025 | Georg Souvignier

Die Regional-KODA NW hat in einer Sondersitzung am 11. September 2025 beschlossen, die Entgeltbestandteile der Tarifeinigung im öffentlichen Dienst der Kommunen, die in diesem Jahr wirksam werden, unv ... >>> zum Beitrag

Tätigkeitsmerkmale für Kirchenmusiker*innen…

11-09-2025 | Georg Souvignier

Die Tätigkeitsmerkmale für Kirchenmusiker*innen wurden ergänzt und überarbeitet. Hintergrund ist der Strukturwandel im kirchenmusikalischen Dienst. >>> zum Beitrag

Dienstgeberbrief zum 18.06.2025

23-06-2025 | Boris Braukmann

Die Kommission zur Ordnung diözesanen Arbeitsvertragsrechts der (Erz-)Bistümer in Nordrhein-Westfalen (Regional-KODA NW) hat am 18. Juni 2025 in Essen getagt.  >>> zum Beitrag

Tarifabschluss im öffentlichen Dienst der K…

18-06-2025 | Georg Souvignier

Am 12. Mai 2025 hat die Bundestarifkommission für den öffentlichen Dienst der Tarifeinigung vom 6.April 2025 im öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen zugestimmt, so dass das Tarifergebnis dort nun ... >>> zum Beitrag

Schriftformerfordernis eingeschränkt

18-06-2025 | Georg Souvignier

Die KAVO fordert an verschiedenen Stellen – insbesondere bei Antragstellungen – die Schriftform, erkennbar an der Verwendung des Wortes „schriftlich“. Das bedeutet, dass eine eigenhändige Unterschrift ... >>> zum Beitrag

Regional-KODA NW

Die fünf nordrhein-westfälischen (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn haben eine gemeinsame KODA. Sie beschließt das Arbeitsvertragsrecht für die Beschäftigten in den Einrichtungen kirchlicher Rechtsträger.

Zusammensetzung

Die Kommission ist paritätisch besetzt mit je 15 Vertreterinnen und Vertretern der Dienstgeber und der Mitarbeitenden. Letztere werden in einer Urwahl von den ca. 60.000 Wahlberechtigen gewählt – drei je (Erz-)Diözese. 

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Artikel 9 Grundordnung

Gestaltung der Arbeitsbedingungen im kirchlichen Dienst

(2) Die Zusammenarbeit in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen ist durch das Konsensprinzip geprägt; Beschlüsse bedürfen einer qualifizierten Mehrheit. Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeitenden in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen sind durch unmittelbare oder mittelbare demokratische Wahl legitimiert.

(3) Interessengegensätze zwischen Dienstgebern und Mitarbeitenden bei der Festlegung kirchlicher Arbeitsvertragsbedingungen sollen durch Verhandlung und wechselseitiges Nachgeben gelöst werden. Streik und Aussperrung widersprechen diesem Grunderfordernis und scheiden daher aus. …

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