Aktuelles, jüngste Beschlüsse der Kommission

Dienstgeber-Schnellbrief zur Sitzung der Re…

25-05-2023 | Boris Braukmann

Die Kommission zur Ordnung diözesanen Arbeitsvertragsrechts der (Erz-)Bistümer in Nordrhein-Westfalen (Regional-KODA NW) hat am 24. Mai 2023 in Aachen getagt und Beschlüsse gefasst. Die Beschlüsse ... >>> zum Beitrag

TV Inflationsausgleich in KAVO übernommen

24-05-2023 | Georg Souvignier

Der im Rahmen der Tarifrunde 2023 im öffentlichen Dienst (TVöD-VKA) vereinbarte Tarifvertrag Inflationsausgleich wurde inhaltsgleich in die KAVO und die „Ausbildungsordnungen“ übernommen. Die ... >>> zum Beitrag

Inflationsausgleich und Sonderzahlungen bes…

24-05-2023 | Georg Souvignier

Die Regional-KODA NW hat am 24. Mai 2023 beschlossen, den im Rahmen der Tarifrunde 2023 im öffentlichen Dienst (TVöD-VKA) vereinbarten Tarifvertrag Inflationsausgleich inhaltsgleich in die KAVO  ... >>> zum Beitrag

Dienstgeber-Schnellbrief zur Sitzung der Re…

30-03-2023 | Boris Braukmann

Die Kommission zur Ordnung diözesanen Arbeitsvertragsrechts der (Erz-)Bistümer in Nordrhein-Westfalen (Regional-KODA NW) hat am 29. März 2023 in Essen getagt und Beschlüsse gefasst. Die Beschlüss ... >>> zum Beitrag

Aktueller Musterarbeitsvertrag

29-03-2023 | Boris Braukmann

Die (Erz-)Bistümer in Nordrhein-Westfalen haben den Muster-Regelarbeitsvertrag (KAVO) aktualisiert. Er steht hier zum Abruf bereit: KAVO-Musterarbeitsvertrag ... >>> zum Beitrag

Redaktionelle Änderungen aufgrund von GrO …

29-03-2023 | Georg Souvignier

Die Neufassung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes und die Neufassung der Ordnung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission bedingt redaktionelle Änderungen in der KAVO und den Ausbildungsor ... >>> zum Beitrag

Regional-KODA NW

Die fünf nordrhein-westfälischen (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn haben eine gemeinsame KODA. Sie beschließt das Arbeitsvertragsrecht für die Beschäftigten in den Einrichtungen kirchlicher Rechtsträger.

Zusammensetzung

Die Kommission ist paritätisch besetzt mit je 15 Vertreterinnen und Vertretern der Dienstgeber und der Mitarbeitenden. Letztere werden in einer Urwahl von den ca. 60.000 Wahlberechtigen gewählt – drei je (Erz-)Diözese. 

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Artikel 9 Grundordnung

Gestaltung der Arbeitsbedingungen im kirchlichen Dienst

(2) Die Zusammenarbeit in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen ist durch das Konsensprinzip geprägt; Beschlüsse bedürfen einer qualifizierten Mehrheit. Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeitenden in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen sind durch unmittelbare oder mittelbare demokratische Wahl legitimiert.

(3) Interessengegensätze zwischen Dienstgebern und Mitarbeitenden bei der Festlegung kirchlicher Arbeitsvertragsbedingungen sollen durch Verhandlung und wechselseitiges Nachgeben gelöst werden. Streik und Aussperrung widersprechen diesem Grunderfordernis und scheiden daher aus. …

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