Für die Monate November und Dezember 2023 wurde die Höhe der Weihnachtszuwendung für Mitarbeitende in den in § 60p KAVO aufgeführten weltkirchlichen Hilfswerken in den Entgeltgruppen 1 bis 8 auf 84,99 % eines Monatsentgelts erhöht (Beschluss im Wortlaut).
Mit Wirkung zum 1. März 2024 wurde die Übernahme der im TVöD-VKA vereinbarten Entgelterhöhungen zu diesem Termin in die KAVO beschlossen (Beschluss im Wortlaut).
In Übernahme des Tarifvertrags zur Tarifpflege im öffentlichen Dient vom 14. Juli 2022 wurden Regelungen zur Berücksichtigung von Zeiten mit Beschäftigungsverboten für die Stufenlaufzeit und zur Stufenzuordnung bei "Tabellenwechseln" beschlossen (Beschluss im Wortlaut).
Die Präambel zur KAVO wurde unter Berücksichtigung der neuen Grundordnung neu gefasst. Dabei wurde die Besonderheit des Kirchlichen Dienstes integriert (Beschluss im Wortlaut).
Für das Medienhaus wurde in Anlage 30 KAVO die Möglichkeit des Abschlusses von Dienstvereinbarungen geregelt (Beschluss im Wortlaut).
Die Entgelterhöhungen zum 1. März 2024 wurden analog zu den entsprechenden Tarifverträgen im öffentlichen Dienst beschlossen.
Für Praktikanten/Praktikantinnen, die ihr Berufsanerkennungsjahr für den Ausbildungsgang zum staatlich anerkannten Erzieher bzw. zur staatlich anerkannten Erzieherin ab dem 01.08.2023 beginnen, wurde analog zur praxisintegrierten Ausbildung eine Prämie von 400 € beschlossen, die nach bestandener Abschlussprüfung gezahlt wird (Beschluss im Wortlaut).
In Anlage 15 KAVO (Reisekostenvergütung) wurde die Streichung von § 16 Absatz 3 beschlossen, da der Inhalt bereits an anderer Stelle geregelt ist (Beschluss im Wortlaut).
Der im Rahmen der Tarifrunde 2023 im öffentlichen Dienst (TVöD-VKA) vereinbarte Tarifvertrag Inflationsausgleich wurde inhaltsgleich in die KAVO und die „Ausbildungsordnungen“ übernommen.
Die entsprechenden Beschlüsse finden Sie hier:
Die Neufassung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes und die Neufassung der Ordnung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission bedingt redaktionelle Änderungen in der KAVO und den Ausbildungsordnungen.
Die entsprechenden Beschlüsse finden Sie hier:
Die Inhalte der Tarifeinigung aus dem TV SuE der Kommunen vom Mai 2022 wurden weitgehend in die KAVO übernommen. Abweichend wurde auf die Umwandlungsmöglichkeit der SuE-Zulage in freie Tage verzichtet. Die Regenerationstage wurden im Gegenzug aufgewertet. Die gefassten Beschlüsse enthalten folgende Punkte:
Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 sind die Bestimmungen über die Reisekostenvergütung (Anlage 15 KAVO) neu gefasst worden. Sie entsprechen mit wenigen Ausnahmen dem Landesreisekostengesetz (LRKG) des Landes NRW, das zum 1. Januar 2022 novelliert wurde.
Mit Wirkung zum 1. Februar 2023 wird die Schadenshaftung für Mitarbeiter bei dienstlich veranlassten Tätigkeiten (§ 13 KAVO) auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt (Beschluss im Wortlaut).
Für die Mitarbeiter des Medienhauses wurden die Tarifabschlüsse zum Gehaltstarifvertrag und zum Manteltarifvertrag zwischen dem Digitalpublisher und Zeitungsverleger Verband NRW e. V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) rückwirkend zum 1. Januar 2022 übernommen (Beschluss im Wortlaut).
Die Geltung der Anlage 32 (Kurzarbeit) wurde bis zum 30. Juni 2023 verlängert. Darüber hinaus ist sie nun auch anwendbar, wenn Einrichtungen bei einer Notfalllage aufgrund einer Entscheidung einer staatlichen Behörde nicht mehr dauerhaft mit Energie versorgt werden und das zu erheblichem Arbeitsausfall führt (Beschluss im Wortlaut).