Um im Anschluss an die Corona-Krise möglichst schnell wieder auf den dann erforderlichen Personalbedarf reagieren zu können, die finanzielle Existenz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Krise zu sichern und wirtschaftlichen Schaden von den Dienstgebern im Geltungsbereich der KAVO NW abzuhalten, soll das Instrument der Kurzarbeit flexibel eingesetzt werden. Beschluss im Wortlaut
Die Regional-KODA hat für die Ausgestaltung der arbeitsvertraglichen Bedingungen für Kurzarbeit in einer neuen Anlage 32 Regelungen geschaffen. Sie tritt rückwirkend zum 1. Dezember 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.