Zur Umsetzung der „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst“ sowie die „Rahmenordnung Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“ sollen arbeitsvertragsrechtliche Regelungen in die KAVO aufgenommen werden.
Die Regional-KODA NW hat in ihrer Sitzung am 24. März mit Wirkung zum 1. April 2021 eine Erhöhung der Tabellenentgelte um 1,4 Prozent, mindestens aber um 50 Euro beschlossen. Für Auszubildende, Praktikantinnen sowie Schülerinnen in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zur Erzieherin beträgt die Erhöhung monatlich 25 Euro. Mit diesem Beschluss werden die Entgelte im kirchlichen Dienst in der Höhe denen des öffentlichen Dienstes in den Komunen angepasst.
Die Regional-KODA Nordrhein-Westfalen wird sich im Dezember 2021 zu ihrer 10. Amtsperiode konstituieren.
„Der Arbeitgeber hat gemäß der §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu überprüfen und zu aktualisieren.“ So heißt es in der neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021 des Bundes. Das Ziel der Bestimmungen ist es, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.
Die Regional-KODA NW hat mit einer neuen Anlage 32 rückwirkend zum 1. Dezember 2020 die Voraussetzungen geschaffen, dass Dienstgeber und Mitarbeitervertretung in einer Dienstvereinbarung die Höhe von Aufstockungsleistungen bei der Einführung von Kurzarbeit regeln können.
Zum diesjährigen Tarifabschluss im öffentlichen Dienst gehörte auch eine „Corona-Sonderzahlung“ die als Einmalzahlung mit dem Dezember-Gehalt ausgezahlt werden soll. Die Regional-KODA NW hat in ihrer Sitzung am 2. Dezember beschlossen, dies auch für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Geltungsbereich der KAVO NRW zu übernehmen.
Anspruch auf die Einmalzahlung haben alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis am Stichtag 1.10.2020 bestand und die an mindestens einem Tag zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.10.2020 Anspruch auf Entgelt hatten.
Die Höhe der Einmalzahlung ist abhängig von der Entgeltgruppe:
- EG 1 - EG 8/S 2 - S 8b 600,- €
- EG 9a - EG 12/S 9 - S 18 400,- €
- EG 13 - EG 15 300,- €
- Auszubildende/Praktikaten 225,- €
Beschäftigte in Teilzeit erhalten die Corona-Sonderzahlung anteilig.
Die Corona-Sonderzahlung ist nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes von der Einkommensteuer befreit. Dies gilt allerdings nur, wenn im Jahr 2020 der individuelle Höchstbetrag von 1500 € für die Steuerfreiheit noch nicht ausgeschöpft wurde
In der Sondersitzung Regional-KODA NW am 2. November hatte die Kommission einstimmig beschlossen, die Altersteilzeitregelung in Anlage 22 a um ein Jahr zu verlängern. Da die Sitzung aufgrund der Corona-Pandemie nur als Videositzung stattfinden konnte, ist dieser Beschluss rechtlich „unter Vorbehalt“ gefasst worden. In der Sitzung der Kommission am 2. Dezember 2020 ist der Beschluss inzwischen rechtswirksam gefasst worden.
„Das Machbare erreicht!“, schreibt der dbb in seinen Informationen zum Kompromiss in den diesjährigen Tarifverhandlungen im öffentlichen Dienst. Am 25. Oktober einigten sich die Verhandlungspartner auf lineare Entgelterhöhungen:
- Ab 1. April 2021: 1,4%, mindestens 50 Euro
- Ab 1. April 2022: weitere 1,8%
- Azubis erhalten zu diesen beiden Terminen eine Erhöhung von jeweils 25 Euro.
Außerdem wird ab dem Jahr 2022 die Jahressonderzahlung für die kommunalen Beschäftigten in den Entgeltgruppen 1 bis 8 um bis zu 5 Prozentpunkte erhöht.
In ihrem ursprünglichen Angebot hatten die Arbeitgeber noch eine Laufzeit von 36 Monaten gefordert. Diese konnte auf 28 Monate (bis Ende Dezember 2022) reduziert werden. Die deutliche Verkürzung um acht Monate stellt aus Gewerkschaftsicht eine wichtige Verbesserung dar.
Altersteilzeit
Die Regelungen zur Inanspruchnahme der Altersteilzeit und des FALTER-Arbeitszeitmodells nach den Tarifverträgen zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte des Bundes und im Bereich der VKA (TV FlexAZ) werden bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
In der Erläuterung zum Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppen 2 bis 7 (handwerkliche Tätigkeiten) heißt es: „Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die keine Vor- oder Ausbildung, aber eine fachliche Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.“ Die Regional-KODA hat am 17. Juni beschlossen, dass „gärtnerische, handwerkliche und sonstige Hilfstätigkeiten“ dieses Tätigkeitsmerkmal erfüllen.
Die KAVO regelt nicht nur die Inhalte eines Arbeitsverhältisses mit einer kirchlichen Einrichtung, auch die Bedingungen der Beendigung sind festgeschrieben. Die Kündigung durch die Mitarbeiterin oder den Arbeitgeber ist eine Möglichkeit. Im § 48 sind zwei weitere Möglichkeiten der Beendigung ohne das es einer Kündigung bedarf geregelt: der Auflösungsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen und das Erreichen des gesetzlich festgelegten Alters zum Bezug der Regelaltersrente.
Bei den Ausschlussfristen im § 57 KAVO handelt es sich um Fristen, nach denen arbeitsvertragliche Regelungen unwirksam werden können. Läuft die Ausschlussfrist ab, lassen sich rechtliche Ansprüche des Mitarbeiters oder des Arbeitgebers nicht mehr geltend machen – sie sind dann ausgeschlossen.
Wird einer Mitarbeiterin eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen, erhält sie für die Dauer dieser Übertragung eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen dem bisherigen Entgelt und dem Entgelt, das der höherwertigen Tätigkeit entspricht.