In der Erläuterung zum Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppen 2 bis 7 (handwerkliche Tätigkeiten) heißt es: „Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die keine Vor- oder Ausbildung, aber eine fachliche Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.“ Die Regional-KODA hat am 17. Juni beschlossen, dass „gärtnerische, handwerkliche und sonstige Hilfstätigkeiten“ dieses Tätigkeitsmerkmal erfüllen.
Ursprünglich waren die „gärtnerischen, handwerklichen und sonstigen Hilfstätigkeiten“ der Entgeltgruppe 1 zugeordnet, die für Mitarbeiter/-innen mit „einfachsten Tätigkeiten“ zutrifft. Bei diesem Tätigkeitsmerkmal – wie bei vielen anderen – handelt es sich um eine Beschreibung mit unbestimmte Rechtsbegriff. Im Fall der Entgeltgruppe 1 hat die Kommission etwas zur Erhellung beigetragen indem eine Reihe von Beispielen genannt ist, die verdeutlichen, welche Qualität von Tätigkeit damit gemeint ist. Sie sind so einfach, dass sie keine fachliche Einarbeitung bedürfen oder positiv beschrieben: wenn es sich um Tätigkeiten handelt, für die nur eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase erforderlich ist.
Gärtnerischen, handwerklichen und sonstigen Hilfstätigkeiten aus der Beispielliste der Entgeltgruppe 1 entfernt
Aus der Liste der Beispiele hat nun die Kommission das Beispiel der „gärtnerischen, handwerklichen und sonstigen Hilfstätigkeiten“ gelöscht. Damit ist klargestellt, dass diese Tätigkeiten nicht mehr per se der Entgeltgruppe 1 unterfallen. Wenn es sich bei gärtnerischen, handwerklichen und sonstigen Hilfstätigkeiten nicht wirklich um einfachste Tätigkeiten handelt, sind sie nach der Entgeltgruppe 2 zu bewerten
Vorbehaltlich der Veröffentlichung des Beschlusses im Kirchlichen Amtsblatt tritt die Neuregelung rückwirkend zum 1. Juli in Kraft.