Aktuelles und Nachrichten aus der Perspektive der Mitarbeiterseite

Praxisintegrierte Ausbildung zur Kinderpflegerin und Heilerziehungspflegerin

Die praxisintegrierte Ausbildungsform („PiA“) existiert nicht nur für die Ausbildung zur „staatlich anerkannten Erzieherin“ / zum „staatlich anerkannten Erzieher“, sondern auch für die Ausbildungen zur „staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin“ / zum „staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger“ sowie zur „staatlich geprüften Kinderpflegerin“ / zum „staatlich geprüften Kinderpfleger“.

Grundordnungsbezug in Kündigungsregelungen eindeutiger gefasst

§ 42 KAVO (Außerordentliche Kündigung) nennt bisher als mögliche Gründe für eine außerordentliche (fristlose) Kündigung u.a. „einen groben äußeren Verstoß gegen kirchliche Grundsätze; dazu gehört auch der Kirchenaustritt“ und ergänzt, dass die Maßstäbe der Art. 3 bis 5 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden seien. Diese explizite Benennung einzelner Gründe erscheint – nicht zuletzt angesichts der anstehenden Neufassung der Grundordnung – nicht zweckmäßig.

Köln: keine Wiederholung der KODA-Wahl

Das Klageverfahren gegen die Durchführung der KODA-Wahl im Erzbistum Köln ist beendet. Bezogen auf die Mängel bei der Durchführung der Wahl kündigte das Erzbistum entsprechende Verbesserungen bei der kommenden Wahl an. Der Kläger zog daraufhin die Klage zurück. Damit ist die Wahl rechtskräftig und die Kölner Vertreterinnen der Mitarbeiterseite bleiben weiter im Amt.

Vermittlungsausschuss und Schlichter neu gewählt

Die Regional-KODA NW hat am 23.03.22 die Besetzung des Vermittlungsausschusses neu gewählt. Den gemeinsamen Vorsitz mit einer Stimme übernehmen auf Vorschlag der Dienstgeberseite Hans-Georg Pfeiffer, Münster und auf Vorschlag der Mitarbeiterseite Gabriele Seidich, Herten-Westerholt.

Höhere Weihnachtszuwendung für EG 1 bis 8 und Änderung Anlage 14

Mit Wirkung für das Jahr 2022 hat die Regional-KODA – wie im TVöD – die Erhöhung der Weihnachtszuwendung für die Entgeltgruppen 1 bis 8 um 5 Prozentpunkte auf 84,51 % eines Monatsentgelts beschlossen. Gleichzeitig wurden die Anspruchsvoraussetzungen vereinfacht: Eine Weihnachtszuwendung erhält, wer am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht.

Dienstvereinbarungen zu alternativem Entgeltanreizsystem ermöglicht

§ 26 KAVO sieht die Möglichkeit vor, ein Gesamtbudget von 24% der Monatsentgelte aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf der Basis einer Dienstvereinbarung nach Leistungskriterien an die Beschäftigten auszuzahlen. Wird eine solche Dienstvereinbarung nicht abgeschlossen, erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Jahresende eine pauschale Jahreszahlung in der entsprechenden Höhe.

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