Nach dem Beschluss in der Sondersitzung im November hat die Regional-KODA NW nun auch die Übernahme der übrigen Bestandteile der Tarifeinigung im öffentlichen Dienst für den Sozial- und Erziehungsdienst vom Mai diesen Jahres in die KAVO übernommen. Der Beschluss zu den Regenerationstagen wurde noch einmal präzisiert, was die Anspruchsvoraussetzungen betrifft.
Die Regional-KODA NW hat die Bestimmungen über die Reisekostenvergütung (Anlage 15 KAVO) mit Wirkung zum 1. Januar 2023 neu gefasst. Diese entsprach bisher weitgehend dem Landesreisekostengesetz (LRKG) des Landes NRW. Nachdem dieses zu Beginn des Jahres 2022 novelliert wurde, stellte sich die Frage, ob und in welchen Punkten Änderungen in der Anlage 15 KAVO vorzunehmen sind.
Mit Wirkung zum 1. Februar 2023 wird die Schadenshaftung für Mitarbeiter bei dienstlich veranlassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bisher galten die gesetzlichen Regelungen, die im Falle normaler Fahrlässigkeit eine Aufteilung des Schadens zwischen Dienstgeber und Mitarbeiter vorsehen.
Weil vor dem Hintergrund der aktuellen Energiekrise nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch kirchliche Einrichtungen bei einer Notfalllage aufgrund einer Entscheidung einer staatlichen Behörde nicht mehr dauerhaft mit Energie versorgt werden, kann das in einzelnen Einrichtungen zu erheblichem Arbeitsausfall führen. Um in einem solchen – unwahrscheinlichen – Fall einrichtungsbezogen zielgenau reagieren zu können, soll auch für diese Situation die Möglichkeit bestehen, durch Dienstvereinbarung Kurzarbeit einzuführen.
In einer Sondersitzung hat die Regional-KODA NW wesentliche Teile der entsprechenden Tarifeinigung aus dem TV SuE der Kommunen in die KAVO übernommen. Da die Tariftexte aus dem öffentlichen Dienst nicht rechtzeitig vorlagen, konnte ein Beschluss über das Gesamtpaket zu diesem Zeitpunkt nicht gefasst werden. Es ist davon auszugehen, dass dies in der Dezembersitzung der Regional-KODA erfolgen wird.
Im Mai 2022 haben sich die Tarifparteien des öffentlichen Dienstes über Änderungen des Tarifvertrags für den Sozial- und Erziehungsdienst der Kommunen verständigt. Die anschließenden Redaktionsverhandlungen, in denen es noch zu einigen Änderungen kam, wurden Ende August abgeschlossen. Ein unterschriebener Tarifvertrag liegt uns allerdings bisher nicht vor.
Die Regional-KODA hat einen inhaltlichen und redaktionellen Abgleich der vier „Ausbildungsordnungen“ vorgenommen. Dabei wurden auch die jeweiligen Referenztarifverträge aus dem öffentlichen Dienst in den Blick genommen:
Die zum 1. Januar 2019 neu geschaffene Entgeltordnung in Anlage 2 KAVO enthielt im Tätigkeitsmerkmal zur Entgeltgruppe 9b einen redaktionellen Fehler. Konsens war an dieser Stelle eine Übereinstimmung mit dem Referenztarifvertrag TVöD-VKA. Versehentlich wurde aber eine Heraushebung aus der Entgeltgruppe 8 anstelle der Entgeltgruppe 9a beschlossen.
Die praxisintegrierte Ausbildungsform („PiA“) existiert nicht nur für die Ausbildung zur „staatlich anerkannten Erzieherin“ / zum „staatlich anerkannten Erzieher“, sondern auch für die Ausbildungen zur „staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin“ / zum „staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger“ sowie zur „staatlich geprüften Kinderpflegerin“ / zum „staatlich geprüften Kinderpfleger“.
Die Regional-KODA hat Beschlüsse zur Kurzarbeit und zum Mindestlohn gefasst. Ferner hat sie einen Ausschuss eingesetzt, der die Übernahme von Regelungen aus der Tarifeinigung im öffentlichen Dienst für den Sozial- und Erziehungsdienst in die KAVO beraten soll.
§ 42 KAVO (Außerordentliche Kündigung) nennt bisher als mögliche Gründe für eine außerordentliche (fristlose) Kündigung u.a. „einen groben äußeren Verstoß gegen kirchliche Grundsätze; dazu gehört auch der Kirchenaustritt“ und ergänzt, dass die Maßstäbe der Art. 3 bis 5 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden seien. Diese explizite Benennung einzelner Gründe erscheint – nicht zuletzt angesichts der anstehenden Neufassung der Grundordnung – nicht zweckmäßig.
Das Klageverfahren gegen die Durchführung der KODA-Wahl im Erzbistum Köln ist beendet. Bezogen auf die Mängel bei der Durchführung der Wahl kündigte das Erzbistum entsprechende Verbesserungen bei der kommenden Wahl an. Der Kläger zog daraufhin die Klage zurück. Damit ist die Wahl rechtskräftig und die Kölner Vertreterinnen der Mitarbeiterseite bleiben weiter im Amt.