In einer Sondersitzung hat die Regional-KODA NW wesentliche Teile der entsprechenden Tarifeinigung aus dem TV SuE der Kommunen in die KAVO übernommen. Da die Tariftexte aus dem öffentlichen Dienst nicht rechtzeitig vorlagen, konnte ein Beschluss über das Gesamtpaket zu diesem Zeitpunkt nicht gefasst werden. Es ist davon auszugehen, dass dies in der Dezembersitzung der Regional-KODA erfolgen wird.
Im Mai 2022 haben sich die Tarifparteien des öffentlichen Dienstes über Änderungen des Tarifvertrags für den Sozial- und Erziehungsdienst der Kommunen verständigt. Die anschließenden Redaktionsverhandlungen, in denen es noch zu einigen Änderungen kam, wurden Ende August abgeschlossen. Ein unterschriebener Tarifvertrag liegt uns allerdings bisher nicht vor.
Die Regional-KODA hat einen inhaltlichen und redaktionellen Abgleich der vier „Ausbildungsordnungen“ vorgenommen. Dabei wurden auch die jeweiligen Referenztarifverträge aus dem öffentlichen Dienst in den Blick genommen:
Die zum 1. Januar 2019 neu geschaffene Entgeltordnung in Anlage 2 KAVO enthielt im Tätigkeitsmerkmal zur Entgeltgruppe 9b einen redaktionellen Fehler. Konsens war an dieser Stelle eine Übereinstimmung mit dem Referenztarifvertrag TVöD-VKA. Versehentlich wurde aber eine Heraushebung aus der Entgeltgruppe 8 anstelle der Entgeltgruppe 9a beschlossen.
Die praxisintegrierte Ausbildungsform („PiA“) existiert nicht nur für die Ausbildung zur „staatlich anerkannten Erzieherin“ / zum „staatlich anerkannten Erzieher“, sondern auch für die Ausbildungen zur „staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin“ / zum „staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger“ sowie zur „staatlich geprüften Kinderpflegerin“ / zum „staatlich geprüften Kinderpfleger“.
Die Regional-KODA hat Beschlüsse zur Kurzarbeit und zum Mindestlohn gefasst. Ferner hat sie einen Ausschuss eingesetzt, der die Übernahme von Regelungen aus der Tarifeinigung im öffentlichen Dienst für den Sozial- und Erziehungsdienst in die KAVO beraten soll.
§ 42 KAVO (Außerordentliche Kündigung) nennt bisher als mögliche Gründe für eine außerordentliche (fristlose) Kündigung u.a. „einen groben äußeren Verstoß gegen kirchliche Grundsätze; dazu gehört auch der Kirchenaustritt“ und ergänzt, dass die Maßstäbe der Art. 3 bis 5 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden seien. Diese explizite Benennung einzelner Gründe erscheint – nicht zuletzt angesichts der anstehenden Neufassung der Grundordnung – nicht zweckmäßig.
Das Klageverfahren gegen die Durchführung der KODA-Wahl im Erzbistum Köln ist beendet. Bezogen auf die Mängel bei der Durchführung der Wahl kündigte das Erzbistum entsprechende Verbesserungen bei der kommenden Wahl an. Der Kläger zog daraufhin die Klage zurück. Damit ist die Wahl rechtskräftig und die Kölner Vertreterinnen der Mitarbeiterseite bleiben weiter im Amt.
Die Regional-KODA NW hat am 23.03.22 die Besetzung des Vermittlungsausschusses neu gewählt. Den gemeinsamen Vorsitz mit einer Stimme übernehmen auf Vorschlag der Dienstgeberseite Hans-Georg Pfeiffer, Münster und auf Vorschlag der Mitarbeiterseite Gabriele Seidich, Herten-Westerholt.
Die Regional-KODA NW hat am 23. März 2022 beschlossen, den Tarifabschluss für die Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen vom 22. Februar 2022 in die Anlage 30 – Sonderregelungen für Medienhaus - zu übernehmen.
§ 3 Abs. 4 KAVO sieht einige Einschränkungen für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge ohne Sachgrund vor. Diese Vorgaben werden sich voraussichtlich im kommenden Jahr ändern.
Die Regional-KODA NW hat in ihrer Sondersitzung am 14.12.2022 beschlossen, die Geltungsdauer der Regelungen zur Kurzarbeit während der durch das Corona-Virus verursachten Pandemie bis zum 30.6.2022 zu verlängern.