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Aufwertung der Küsterprüfung

Die Tätigkeitsmerkmale für Küster sind durch die Neubewertung der Küsterrpüfung aufgewertet worden. Küster mit Küsterprüfung waren bisher in die Entgeltgruppe 3 eingruppiert und kommen nun in die EG 4. Die Stufenlaufzeit wird dabei angerechnet. Die Regional-KODA NW hat am 17. Juni einen entsprechenden Beschluss gefasst.

Die Tätigkeiten eines Küsters oder einer Küsterin mit Küsterprüfung wird rückwirkend zum 1. April 2020 gegenüber einer eingehenden fachlichen Einarbeitung um eine Entgeltgruppe aufgewertet. Küster/-innen mit Küsterprüfung, die bisher in Entgeltgruppe EG 3 eingruppiert waren, sind daher nun in Entgeltgruppe EG 4 eingruppiert. Bei bestehenden Arbeitsverhältnissen geschieht das unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Stufenlaufzeiten. Ausgenommen von dieser Höhergruppierung sind Küster/-innen, die aufgrund älterer Regelungen ohne Küsterprüfung in Entgeltgruppe EG 3 eingruppiert sind.

Küster/-innen ohne Küsterprüfung, die bisher in Entgeltgruppe EG 2 eingruppiert waren, sind unter Anrechnung der Stufenlaufzeit rückwirkend zum 1. April 2020 in die Entgeltgruppe EG 3 eingruppiert. Bei Einstellungen zwischen dem 1. Februar und 31. März 2020 erfolgt die Höhergruppierung 2 Monate nach der Einstellung.

Für Küster/-innen ohne Küsterprüfung sind eigene Tätigkeitsmerkmale in der Entgeltgruppe 3 eingeführt worden.

Ferner ist bei den Tätigkeitsmerkmalen für Küster/Kombinierte Tätigkeiten das Tätigkeitsmerkmal „Mitarbeiter mit einfachen Tätigkeiten“ in der Entgeltgruppe 2 eingeführt worden, das nur dann zum Tragen kommt, wenn die Tätigkeit keine eingehende fachliche Einarbeitung erfordert.

Die neuen Bestimmungen in der Entgeltordnung (sie müssen noch durch die (Erv-)Bischöfe inkraft gesetzt werden):

Entgeltgruppe 3

  1. Küster ohne Küsterprüfung, deren Tätigkeit eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordert.
  2. Küster/Hausmeister ohne Küsterprüfung, deren Tätigkeit eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordert, bei überwiegender Tätigkeit als Küster.
  3. Küster/Kirchenmusiker ohne Küsterprüfung, deren Tätigkeit eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordert.38)39)
  4. Küster/Pfarramtshelfer ohne Küsterprüfung, deren Tätigkeit eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordert, bei überwiegender Tätigkeit als Küster.

Entgeltgruppe 4

  1. Küster mit Küsterprüfung.
  2. Küster/Hausmeister mit Küsterprüfung bei überwiegender Tätigkeit als Küster.
  3. Küster/Kirchenmusiker mit Küsterprüfung bei überwiegender Tätigkeit als Küster.38)39)
  4. Küster/Pfarramtshelfer mit Küsterprüfung bei überwiegender Tätigkeit als Küster.

 

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