Unter sehr eng gefassten Bedingungen bestand bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Anspruch auf Zahlung eines Übergangsgeldes,
der in §§ 51 – 53 KAVO geregelt war. Dieser Anspruch entfällt mit Wirkung zum 1.4.2019. Der TVöD enthält diese Regelung bereits seit mehreren Jahren nicht mehr.