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Wegfall des Übergangsgeldes

Unter sehr eng gefassten Bedingungen bestand bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Anspruch auf Zahlung eines Übergangsgeldes,

der in §§ 51 – 53 KAVO geregelt war. Dieser Anspruch entfällt mit Wirkung zum 1.4.2019. Der TVöD enthält diese Regelung bereits seit mehreren Jahren nicht mehr.

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