§ 38 KAVO Sonderurlaub
Der Mitarbeiter kann Sonderurlaub unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts beantragen. Sofern die dienstlichen und betrieblichen Verhältnisse es gestatten,
- hat er Anspruch auf Sonderurlaub, wenn er ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen betreut oder pflegt;
- kann ihm bei Vorliegen eines sonstigen wichtigen Grundes Sonderurlaub gewährt werden.
Die Gewährung und Durchführung des Sonderurlaubs erfolgt nach Maßgabe der Anlage 19.
§ 39 KAVO Urlaubsabgeltung
(1) Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.[1]
(2) Für jeden abzugeltenden Urlaubstag werden bei der 5-Tage-Woche 3/65, bei der 6-Tage-Woche 1/26 der Urlaubsvergütung gezahlt, die dem Mitarbeiter zugestanden hätte, wenn er während des ganzen Kalendermonats, in dem er ausgeschieden ist, Erholungsurlaub gehabt hätte. In anderen Fällen ist der Bruchteil entsprechend zu ermitteln.
[1] zurzeit § 7 Abs. 4 BUrlG