§ 36 KAVO Erholungsurlaub
(1) Der Mitarbeiter hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts nach §§ 23, 23a.
(2) Der Erholungsurlaub kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei muss ein Urlaubsteil von mindestens zwei Wochen angestrebt werden.
(3) Der Urlaubsanspruch kann erst nach Ablauf von 6 Monaten nach der Einstellung geltend gemacht werden, es sei denn, dass der Mitarbeiter vorher ausscheidet.
(4) Der Mitarbeiter, der in unmittelbarem Anschluss an ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 1a Abs. 2 wieder im kirchlichen Dienst eingestellt wird, erhält bei einem Wechsel im Zuständigkeitsbereich der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen den im laufenden Urlaubsjahr noch nicht verbrauchten Urlaub vom neuen Dienstgeber. Eine Einstellung im unmittelbaren Anschluss an das frühere Beschäftigungsverhältnis liegt auch dann vor, wenn zwischen der Beendigung des früheren und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses nur Sonn- und Feiertage oder allgemein arbeitsfreie Werktage oder die für den Umzug von dem alten zum neuen Dienstort erforderlichen Reisetage liegen.
(5) Urlaub, der dem Mitarbeiter in einem früheren Beschäftigungsverhältnis für Monate gewährt worden ist, die in sein jetziges Arbeitsverhältnis fallen, wird auf den Urlaub angerechnet.
(6) Erkrankt der Mitarbeiter während des Urlaubs und zeigt er dies unverzüglich an, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage, an denen der Mitarbeiter arbeitsunfähig war, auf den Urlaub nicht angerechnet. Der Mitarbeiter hat sich nach planmäßigem Ablauf seines Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Der Antritt des restlichen Urlaubs wird neu festgesetzt.
Der Urlaub kann während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung nicht genommen werden.
Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Mitarbeiter dies im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (§ 30 Abs. 1 Satz 3 bzw. § 60l Abs. 1 Unterabs. 2) verlangt.
(7) Die Anordnung von Betriebsferien ist unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) möglich.
(8) Der Urlaub ist spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten. Kann der Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht angetreten werden, ist er bis zum 31. März des folgenden Urlaubsjahres anzutreten. Kann der Urlaub aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen, wegen Arbeitsunfähigkeit oder wegen der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten. War ein innerhalb des Urlaubsjahres für dieses Urlaubsjahr festgelegter Urlaub auf Veranlassung des Dienstgebers in die Zeit nach dem 31. Dezember des Urlaubsjahres verlegt worden, und konnte er wegen Arbeitsunfähigkeit nicht nach Satz 3 bis zum 31. Mai angetreten werden, ist er bis zum 31. August anzutreten. Läuft die Wartezeit (Abs. 3) erst im Laufe des folgenden Urlaubsjahres ab, ist der Urlaub spätestens bis zum Ende dieses Urlaubsjahres anzutreten.
Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten ist, verfällt, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist.[1]
Für Urlaub aus den Urlaubsjahren bis einschließlich 2016 ist Absatz 8 in der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 37 KAVO Dauer des Erholungsurlaubs
(1) Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt.
(2) Die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs mit Ausnahme des Zusatzurlaubs nach dem SGB IX vermindert sich für jeden vollen Kalendermonat einer Elternzeit, eines Sonderurlaubs nach § 38 oder eines Ruhens des Arbeitsverhältnisses nach § 48 Abs. 2 Satz 6 um jeweils 1/12. Ein eigenständiger Anspruch auf Erholungsurlaub aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung bleibt hiervon unberührt. Die Verminderung unterbleibt für drei Kalendermonate eines Sonderurlaubs zum Zweck der beruflichen Fortbildung, wenn eine Anerkennung nach § 38 Satz 2 vorliegt.
(3) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat; § 5 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) bleibt unberührt. Scheidet der Mitarbeiter wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 48 Abs. 2 Sätze 1 bis 4) oder durch Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 48 Abs. 1 Buchst. a) aus dem Arbeitsverhältnis aus, so beträgt der Urlaubsanspruch sechs Zwölftel, wenn das Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte, und zwölf Zwölftel, wenn es in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet. Satz 2 gilt nicht, wenn der Urlaub nach Abs. 2 zu vermindern ist.
(4) Vor Anwendung der Absätze 2 und 3 sind der Erholungsurlaub und ein etwaiger Zusatzurlaub mit Ausnahme des Zusatzurlaubs nach dem SGB IX zusammenzurechnen.
(5) Bruchteile von Urlaubstagen werden – bei mehreren Bruchteilen nach ihrer Zusammenrechnung – einmal im Urlaubsjahr auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.
§ 37a KAVO Zusatzurlaub
(1) Mitarbeiter, die ständig Wechselschicht nach § 14a Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 14a Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 14b Abs. 5 Satz 1 oder § 14b Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten
- bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und
- bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate
einen Arbeitstag Zusatzurlaub.
(2) Der Anspruch auf Zusatzurlaub nach Absatz 1 bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Für die Feststellung, ob ständige Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des § 30 unschädlich.
(3) Im Falle nicht ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit soll bei annähernd gleicher Belastung die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage durch Dienstvereinbarung geregelt werden.
(4) 1Zusatzurlaub nach dieser Ordnung und sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme des gesetzlichen zusätzlichen Urlaubs für schwerbehinderte Menschen wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt. 2Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage nicht überschreiten. 3Satz 2 ist für Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 und 2 hierzu nicht anzuwenden. Bei Mitarbeitern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt abweichend von Satz 2 eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen; maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist dabei das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird.
(5) Im Übrigen gelten die §§ 36 und 37 entsprechend.
[1] § 17 Absatz 2 BEEG lautet: »Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.«