Mit Wirkung zum 1. Februar 2023 wird die Schadenshaftung für Mitarbeiter bei dienstlich veranlassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bisher galten die gesetzlichen Regelungen, die im Falle normaler Fahrlässigkeit eine Aufteilung des Schadens zwischen Dienstgeber und Mitarbeiter vorsehen.
Vor dem Hintergrund, dass die Tätigkeiten in vielen Bereichen haftungsanfälliger geworden sind (u.a. Datenschutz, Digitalisierung und Personalmangel) und der Begriff der „normalen“ Fahrlässigkeit rechtlich unscharf ist, schafft das eine größere Sicherheit für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.