Die Beschlüsse der Regional-KODA NW

Grundordnungsbezug in Kündigungsregelungen klarer gefasst

In §§ 41 (Kündigung des Arbeitsverhältnisses) und 42 KAVO (Außerordentliche Kündigung) wurden bisherige Formulierungen, die sich auf einzelne Tatbestände bezogen durch eine Formulierung ersetzt, die allein auf die Maßstäbe der Grundordnung abstellt (Beschluss im Wortlaut). Diese Änderungen stellen sicher, dass es darüber hinaus keine eigenen Wertungen der KAVO NW gibt.

Die bisherige Fassung von § 42 KAVO nannte als mögliche Gründe für eine außerordentliche (fristlose) Kündigung u.a. „einen groben äußeren Verstoß gegen kirchliche Grundsätze; dazu gehört auch der Kirchenaustritt“ und ergänzte, dass die Maßstäbe der Art. 3 bis 5 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden seien. Diese explizite Benennung einzelner Gründe erschien – nicht zuletzt angesichts der anstehenden Neufassung der Grundordnung – nicht zweckmäßig.

Schon durch die Inbezugnahme der Grundordnung in ihrer jeweiligen Fassung in der Präambel der KAVO ist diese Bestandteil des Arbeitsvertrages. Mögliche Konflikte oder Widersprüche zwischen Grundordnung und § 42 KAVO werden in Zukunft dadurch vermieden, dass die oben zitierten Formulierung durch die Aussage ersetzt wird, dass ein möglicher Grund für eine außerordentliche Kündigung nach den Maßstäben der Grundordnung in der jeweils gültigen Fassung gegeben sein kann. In entsprechender Weise werden auch die Kündigungsvorschriften in der Berufsausbildungsordnung (Beschluss im Wortlaut), der Studierendenordnung (Beschluss im Wortlaut), der PiA-Ordnung (Beschluss im Wortlaut) und der Praktikantenordnung (Beschluss im Wortlaut) geändert.

§ 41 Abs. 2 KAVO regelt, dass Arbeitsverhältnisse von Mitarbeitern, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, nach einer Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren durch den Dienstgeber nur im Rahmen einer außerordentlichen Kündigung beendet werden können. Eine ordentliche Kündigung war bisher bei diesem Personenkreis möglich im „Fall eines groben äußeren Verstoßes gegen kirchliche Grundsätze, hierzu gehört auch der Kirchenaustritt“. Auch an dieser Stelle hat die Regional-KODA den Grundordnungsbezug eindeutiger gefasst. Eine ordentliche Kündigung kann bei diesem Personenkreis nur nach den Maßstäben der Grundordnung in der jeweils gültigen Fassung ausgesprochen werden.

 

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.