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Weitreichende Änderungen zur Arbeitszeit

Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von vollbeschäftigten Mitarbeitern (§ 14 Abs. 1 Satz 1) leisten.“ Die Regional-KODA beschließt in ihrer Sitzung am 30. Juni weitreichende Neuerungen bei den Bestimmungen zur Arbeitszeit.

Der Unterschied zwischen „Mehrarbeit“ und „Überstunden ist nicht länger ungewiss. Für beide Phänomene im Arbeitsleben gibt es nun eine eindeutige Definition (§ 14 a Sonderformen der Arbeit). Bei den Überstunden, die bisher im § 15 geregelt waren, wurde außerdem noch eine bedeutsame Veränderung beschlossen: Sie müssen nicht mehr schriftlich durch den Dienstgeber angeordnet werden. „Überstunden sind die auf Anordnung des Dienstgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von vollbeschäftigten Mitarbeitern (§ 14 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.“

Weitere neue Sonderformen der Arbeit – Schichtarbeit, Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Nachtarbeit – sind nun mit genauen Vergütungs- und Zeitzuschlagsregeln (§ 14b) ausgestattet.

Was in manchen Gleitzeitordnungen schon ansatzweise versucht worden ist, wird nun mit den Neuregelungen zum Arbeitszeitkonto auch in die Bestimmungen der KAVO aufgenommen. Durch eine Dienstvereinbarung zwischen dem Dienstgeber und der Mitarbeitervertretung können für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Arbeitszeitkonten eingerichtet werden. Die unregelmäßigen Wochenarbeitszeiten, Mehrarbeit, Zeitgutschriften für Bereitschaftszeiten können dadurch leichter koordiniert werden.

Die Beschlüsse der Regional-KODA bedürfen noch der In-Kraft-Setzung durch die (Erz-)Bischöfe und werden danach auch hier vollständig veröffentlicht.

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