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Was ändert sich für Kita-Leitungen / ständige stellvertretende Leitungen?

Höhergruppierung auf Antrag oder automatisch

Die Beschlüsse der Regional KODA zur Aufwertung des Sozial- und Erziehungsdienstes aus März 2016 sind inzwischen in den Amtsblättern der Bistümer veröffentlicht und damit in Kraft gesetzt. Den Leiterinnen und ständig bestellten Vertreterinnen der Leitung ist ein Antragsrecht für die Anwendung der neuen Bestimmungen eingeräumt.

Die Eingruppierung von Leitungen und ihren ständigen Stellvertretungen erfolgt weiterhin nach der Platzzahl. Dabei ist die Bemessungsgrundlage die Durchschnittsbelegung im Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres.

Leiterinnenen von Kindertagesstätten mit unter 40 Plätzen sind aufgrund der neuen Beschlüsse automatisch von S 7 nach S 9 eingruppiert. Die Eingruppierung in diese neue Gruppe geschieht  stufengleich und unter Anrechnung der  „Laufzeit“ in der Stufe. Bereits zurückgelegte Zeiten in der Stufe werden also in die neuen Entgeltgruppe mitgenommen. Wer z.B. im Juli 2015 in der Entgeltgruppe 7 in der Stufe 3 im dritten Jahr war, ist zum 1. August in die Entgeltgruppe 9 Stufe 3 eingruppiert und eingestuft und kommt nach nur einem Jahr in die Stufe 4.

Anders ist es bei den übrigen Leiterinnen. Ihre Höhergruppierungen erfolgen nach den üblichen Höhergruppierungsregelungen des § 25 (4) KAVO. Hier wird bei der Höhergruppierung in der neuen Gruppe die Stufe gefunden, die das bisherige Entgelt übersteigt. Das ist in der Regel die niedrigere Entwicklungsstufe. Die Höhergruppierung findet darum auf Antrag statt.

Leitungen unter 40 Plätze
S 7 > nach > S9 automatisch

Leitungen 40-69 Plätze
S 10 > nach > S 13 auf Antrag

Leitungen 70-99 Plätze
S 13 > nach > S 15 auf Antrag

Leitungen 100-129 Plätze
S 15 > nach > S 16 auf Antrag

Leitungen 130-179 Plätze
S 16 > nach > S 17 auf Antrag

Leitungen 180 und mehr Plätze
S 17 > nach > S 18 auf Antrag

Die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen bestellen Mitarbeiterinnen können ebenfalls auf Antrag wie folgt höhergruppiert werden.

Ständige Stellvertr. 40-69 Plätze
S 7 > nach > S 9 auf Antrag

Ständige Stellvertr. 70-99 Plätze
S 10 > nach > S 13 auf Antrag

Ständige Stellvertr. 100-129 Plätze
S 13 > nach > S 15 auf Antrag

Ständige Stellvertr. 130-179 Plätze
S 15 > nach > S 16 auf Antrag

Ständige Stellvertr. ab 180 Plätze
S 16 > nach > S 17 auf Antrag

Das Antragsrecht ist für die Leiterinnen eingeräumt (ab S 10), weil sich je nach Fallkonstellation und Zukunftsaussichten durch eine automatische Höhergruppierungen ein schlechteres Gesamtergebnis ergeben könnte. Zwar würde in jedem Fall die neue Vergütung zunächst höher sein als die alte. Aber u. U. wäre nach altem Recht schon nach kurzer Zeit eine Höherstufung in die nächste Stufe er­folgt, die ein erheblich höheres Entgelt mit sich gebracht hätte. Dies kann insbesondere dann zu bedenken sein, wenn jemand 2005 und 2010 schon Besitzstände in Vergleichsentgelte mitnehmen konnte.

Der Antrag muss bis zum 31. Dezember 2016 gestellt werden, wirkt aber auf den 1. August 2015 zurück. Ruhte das Ar­beitsverhältnis am 1. August 2015, verlängert sich die Frist entsprechend.

Die Entscheidungsfindung ist, wie man erahnen kann, mit vielen Variabeln versehen und sollte darum mit Sorgfalt an­gegangen werden.

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