Aktuelles und Nachrichten aus der Perspektive der Mitarbeiterseite

Verhaltenskodex zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt

Verhaltenskodex zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt

Zur Vorbeugung (Prävention) sexuellen Missbrauchs Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Beschäftigte im kirchlichen Dienst haben die Bischöfe zwei Rahmenordnungen erlassen. Einzelne Regelungen dieser Ordnungen tangieren arbeitsvertragliche Verpflichtungen von Beschäftigten im kirchlichen Dienst.

Die Regional-KODA hatte zu diesem Anliegen schon vor geraumer Zeit den § 8b „Weiterleitung von Hinweisen auf sexuellen Missbrauch“ in die KAVO aufgenommen.
Die beiden bischöflichen Ordnungen und die darin enthaltenen Erwartungen an die Zusammenarbeit in kirchlichen Einrichtungen machten nun aber eine Überarbeitung dieser Bestimmungen wünschenswert.

Die Neufassung des § 8b „Umsetzung der Ordnungen für den Umgang mit sexuellem Missbrauch und zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt“ enthält drei wesentliche Neuerungen:

  • Für Dienstgeber besteht die Verpflichtung, für ihre Einrichtungen unter Beteiligung der Mitarbeiterschaft Verhaltensregelungen zu erarbeiten. Soweit eine MAV besteht, kann dieser Verhaltenskodex Bestandteil einer Dienstvereinbarung werden (Abs. 5)
  • Der Dienstgeber ist berechtigt, von einem Mitarbeiter, der im Rahmen seiner Tätigkeit mit Kindern, Jugendlichen oder schutz- oder hilfebedürftige Erwachsenen arbeitet, die Vorlage einer Selbstauskunftserklärung bezüglich der in § 72a Abs. 1 SGB VIII genannten Straftaten zu verlangen. Mit dieser Erklärung verpflichten sich Mitarbeiter gegen sie laufende Ermittlungsverfahren in entsprechenden Strafverfahren dem Arbeitgeber zu melden (Abs. 4).
  • Wird ein Mitarbeiter einer Tat beschuldigt und wird er zu den Anschuldigungen durch den Dienstgeber angehört, kann der Mitarbeiter eine Person seines Vertrauens zur Anhörung beim Dienstgeber hinzuziehen (Abs. 3). 

Besondere Regelungen zum erweiterten Führungszeugnis enthält die KAVO auch weiterhin nicht, weil die gesetzlichen Regelungen für ausreichend gehalten werden.

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.