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Regelung zur Kurzarbeit aufgrund der COVID-19-Pandemie

Die Regional-KODA NW hat mit einer neuen Anlage 32 rückwirkend zum 1. Dezember 2020 die Voraussetzungen geschaffen, dass Dienstgeber und Mitarbeitervertretung in einer Dienstvereinbarung die Höhe von Aufstockungsleistungen bei der Einführung von Kurzarbeit regeln können.

Kurzarbeit mit Dienstvereinbarung

Die Einführung von Kurzarbeit für die ganze Einrichtung oder Teile von ihr erfordert den Abschluss einer Dienstvereinbarung. Die Anlage 32 KAVO legt Rahmenbedingungen dafür fest. In Einrichtungen ohne Mitarbeitervertretung ist Kurzarbeit gemäß den gesetzlichen Vorgaben und den Regelungen der Anlage 32 einzelvertraglich abzuschließen. Ohne sachlichen Grund ist die Einführung von Kurzarbeit für einzelne Mitarbeitende ausgeschlossen.

Aufstockungleistungen und ­Kündigungsschutz

Die Aufstockung zum Kurzarbeitergeld ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
Ungekürzt weitergezahlt werden vermögenswirksame Leistungen, die Weihnachtszuwendung (Anlage 14 KAVO) und das Leistungsentgelt (§ 26 KAVO) bzw. die pauschale Jahreszahlung (§ 26a KAVO).
Für Mitarbeitende in Einrichtungen in der Rechtsform einer Körperschaft öffentlichen Rechts gilt Folgendes:
Zusätzlich zum verkürzten Entgelt und dem Kurzarbeitergeld der Bundesanstalt für Arbeit erhalten die Mitarbeitenden

  • in den Entgeltgruppen 1 bis 10 bzw. S 2 bis S 16 eine Aufstockung des Entgelts auf 95% des Nettomonatsentgelts
  • in den Entgeltgruppen 11 bis 15 bzw. S 17 bis S 18 eine Aufstockung auf 90% des Nettomonatsentgelts

Basis ist das durchschnittliche Nettomonatsentgelt der vorangegangenen drei vollen Kalendermonate.
Eine Abweichung von diesen Sätzen zugunsten der Mitarbeitenden ist in der Dienstvereinbarung möglich.
Der Ausspruch betriebsbedingter Beendigungskündigungen ist für Mitarbeitende, die sich in Kurzarbeit befinden und für die Dauer von drei Monaten nach Beendigung der Kurzarbeit ausgeschlossen.

Sonderregelung für Einrichtungen mit privater Rechtsform – z.B. gGmbH, Verein:

Die Aufstockung soll in der gleichen Weise wie in den anderen Einrichtungen erfolgen. Das bedeutet, dass eine Abweichung zu Ungunsten von Mitarbeitenden nur aus besonderem Grund möglich ist.
Der Ausspruch betriebsbedingter Beendigungskündigungen ist für Mitarbeitende, die sich in Kurzarbeit befinden, ausgeschlossen – nicht jedoch nach Beendigung der Kurzarbeit.

Bedingungen während der Altersteilzeit

Für Mitarbeitende, die in der Arbeitsphase des Altersteilzeitblockmodells in Kurzarbeit gehen müssen, kann § 10 der Anlage 22a KAVO entsprechend angewendet werden, d.h. die Arbeitsphase verlängert sich um die Hälfte der Zeit in Kurzarbeit. Die Freistellungsphase ist entsprechend kürzer.
Laufzeit der Kurzarbeitsregelung in der KAVO
Die Anlage 32 ist für die besondere Situation der COVID-19-Pandemie abgeschlossen und gilt bis 31.12.2021.

Bestehende Dienstvereinbarungen

Dienstvereinbarungen, die am 1.12.2020 bereits bestehen, bleiben von der Anlage 32 grundsätzlich unberührt. In Einrichtungen in der Rechtsform einer Körperschaft öffentlichen Rechts werden geringere als in Anlage 32 genannte Aufstockungsleistungen durch die in der Anlage 32 genannten ersetzt.
In den übrigen Einrichtungen sollen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung über eine Erhöhung beraten.   

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