Aktuelles und Nachrichten aus der Perspektive der Mitarbeiterseite

Leistungsentgelt und Höhe der Weihnachtszuwendung

Nach der Bekanntgabe des Verhandlungsergebnisses der Regional-KODA NW über die Einführung eines Leistungsentgeltes und der damit einhergehenden Veränderung beim „Weihnachtsgeld“ auf der Internet-Seite der Mitarbeiterseite sowie im Dienstgeber–Schnellbrief hat es zum Teil heftige Reaktionen im Internet Forum der Mitarbeiterseite gegeben.

Der am 7. April hierzu eingegangene Forumsbeitrag von Herrn Bohnen regt an, einmal „sachlich das Verhandlungsergebnis zu vermitteln“.
Die Internet Redaktion hatte gemeint, dass der Beitrag unter „Aktuelles“ dies bereits geleistet hätte. Wir greifen mit dem nachfolgenden Beitrag die Anregungen auf und erläutern das Verhandlungsergebnis und seine Hintergründe ausführlicher.

Vorgeschichte des Beschlusses:
2005

Im Jahr 2005 haben sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes darauf verständigt, den BAT durch einen neuen Tarifvertrag, den TVöD, zu ersetzen.
Die gravierendsten Veränderungen waren:
- Wegfall des familienstandsbezogenen Ortszuschlages
- Wegfall von Bewährungsaufstiegen
- Wegfall des Urlaubsgeldes
- Ersetzen des Systems der Lebensaltersstufen durch ein System von im Betrieb erworbenen Erfahrungsstufen
- Ersetzen des Weihnachtsgeldes durch eine Jahressonderzahlung, die hinsichtlich Höhe und Anspruch anders ausgestaltet ist als im BAT
- Einführung von leistungsbezogenen Entgeltbestandteilen.
-
Hans Peter Zetl bezeichnet in der jüngsten Ausgabe der Fachzeitschrift ZMV den TVöD „von Arbeitnehmerseite aus betrachtet – als Verschlechterungsvertrag“.
Die Regional KODA NW hat im August 2005 Teile des neuen Tarifvertragswerkes TVöD identisch in die KAVO aufgenommen, andere Teile verändert und wiederum andere Teile gar nicht behandelt.

Wortgleich übernommen wurde auf heftiges Drängen der Dienstgeberseite die neue Entgeltordnung und die neue Vergütungstabelle, das Urlaubsgeld wurde gestrichen.
Der damalige Beschluss war innerhalb der Mitarbeiterseite heftig umstritten – viele Mitarbeitervertreter haben ihre Zustimmung verweigert.
Das erforderliche Quorum für einen Beschluss wurde letztendlich aber mit den gesamten Stimmen der Dienstgeberseite und den notwendigen Stimmen aus der Mitarbeiterseite knapp erreicht.

Dem Antrag der Dienstgeberseite, auch die Weihnachtsgeldregelungen des Öffentlichen Dienstes identisch zu übernehmen, wurde 2005 u.a. deswegen nicht stattgegeben, weil keine Kompensation wie im öffentlichen Dienst über das Leistungsentgelt angeboten wurde.
Stattdessen wurde vereinbart, für die Jahre bis 2007 eine andere Regelung zu treffen, um bis zum Jahr 2008 eine Weihnachtsgeldregelung in Verbindung mit einer Regelung zu einem Leistungsentgelt treffen zu können. Für den Fall, das eine solche Regelung nicht getroffen würde, wurde das Weihnachtsgeld ab 2008 wieder bei 100% des Septemberentgeltes gesetzt.

2007

Ab Frühjahr 2007 wurde in der Regional-KODA NW intensiv über Leistungsentgelt und Weihnachtsgeld verhandelt. Im Zuge dieser Verhandlungen hat die Dienstgeberseite im April 2007 erklärt: „Die grundsätzliche Zustimmung der Mitarbeiterseite zur Übernahme der „Instrumente des TVöD zum leistungsabhängigen Entgelt“ nebst Weihnachtsgeldregelung in der KAVO ist CONDITIO SINE QUA NON für die grundsätzliche Übernahme des nächsten Tarifabschlusses im öffentlichen Dienst. Hier besteht ein Junktim“.

Die Verhandlungen zogen sich wegen der Komplexität der Sachverhalte bis ins Jahr 2008.

2008

Die Mitarbeiterseite war sich insgesamt einig, dass eine 1:1 Übernahme der Regelung des § 18 TVöD zum Leistungsentgelt nicht gewollt war. Eine nicht geringe Zahl von Mitarbeitervertretern war und ist nach wie vor der Überzeugung, dass das Leistungsentgelt ungeeignet für den kirchlichen Dienst ist.

Hier kommt nun das oben genannte Junktim ins Spiel.
Viele Mitarbeitervertreter haben in den Fraktionssitzungen die Auffassung vertreten, dass bei Vorliegen eines Tarifabschlusses 2008 kein Verhandlungsspielraum für eine andere Regelung hinsichtlich der Ausgestaltung des Leistungsentgeltes als im TVöD gegeben sei, sie wollten deswegen einen vertretbaren Abschluss am 10. März erzielen.
Andere waren aus den genannten Grundsatzüberlegungen heraus nicht bereit, ihre Stimme für irgendeine Paketlösung beizusteuern.
Hätte deren Zahl bei mehr als 7 gelegen, wäre es am 10. März zu keinem Beschluss gekommen mit der Folge, dass es 2008 bei der Weihnachtsgeldregelung der KAVO in Höhe von 100% für alle, ungeachtet ihrer Vergütungsgruppe, geblieben wäre.

Wenn man einen Vergleich zur Regelung der Jahressonderzahlung im TVöD ziehen will, ergäbe sich hierbei für die höchsten Entgeltgruppen ein Plus von 40% und für die mittleren Entgeltgruppen von 20%.
Welche Folgen eine Nicht-Einigung für die Verhandlungen über die Übernahme des Tarifabschlusses vom 31.03.2008 gehabt hätte, ist spekulativ und kann an dieser Stelle nicht seriös weiterverfolgt werden.
Denjenigen, die in der Mitarbeiterseite für einen vertretbaren Abschluss am 10. März eingetreten sind, oblag es also, die hierfür notwendige Stimmenzahl sicherzustellen.

Die Mitarbeiterseite hat in die Verhandlungen mit der Dienstgeberseite die Forderung eingebracht, dass für die Einkommensgruppen bis EG 8 das Weihnachtsgeld 90% und ab Entgeltgruppe 9 80% eines Monatsentheltes betragen sollte. Eine Absenkung der Jahressonderzuwendung auf 60 % bei den höchsten Entgeltgruppen und damit eine Reduzierung des Jahresgehalts um etwa 1.000 € unter das Niveau des Jahres 2004 (in Verbindung mit dem Wegfall des Urlaubsgeldes) hielt die Mitarbeiterseite für unausgewogen und nicht vereinbar mit dem Gedanken einer Leistungsvergütung.

Die mitarbeiterseitigen Vorschläge wurden von der Dienstgeberseite strikt abgelehnt; die Dienstgeberseite hat eine im Vergleich zum Öffentlichen Dienst kostenneutrale Regelung eingefordert und hierzu am 1. Februar 2008 entsprechendes Datenmaterial zur Verfügung gestellt, aus dem hervorging, welche Weihnachtsgeldregelungen die Dienstgeberseite mittragen würde.

Auch wenn in Plenum und Fraktion nicht geheim abgestimmt wurde, kann es nicht die Aufgabe eines Artikels sein, die kontroversen Debatten in der Mitarbeiterseite öffentlich zu machen, da die Gewissensentscheidung eines jeden einzelnen Abstimmungsberechtigten zu respektieren ist.
Jedes einzelne Mitglied der Mitarbeiterseite ist ausschließlich seinem Gewissen und denjenigen, die ihn gewählt / delegiert haben gegenüber verpflichtet; ein imperatives Mandat in dem Sinne, dass eine Mehrheitsentscheidung alle Mitglieder in irgendeiner Weise binden würde, sieht die Ordnung nicht vor.

Der Beschluss

Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen soll nunmehr das Ergebnis vom 10. März 2008 mit den wesentlichen Vorschriften im TVöD verglichen werden. Die Bewertung bleibt dem Leser überlassen:


KAVO

§§ 26 Leistungsentgelt und 26a Pauschale Jahreszahlung
§ 26,1:
Einrichtungen im Sinne der Mitarbeitervertretungsordnung können ab dem 1. Januar 2008 ein Leistungsentgelt einführen.
Hierzu bedarf es einer Dienstvereinbarung.


§ 26a
(1) Sofern und solange eine Dienstvereinbarung im Sinne des § 26 nicht zustande kommt, erhalten die Mitarbeiter mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 12 v.H.*
- in den Jahren 2008, 2009 und 2010 des für den Monat September des Jahres jeweils zustehenden Monatsentgelts,
- ab dem Jahr 2011 des für den Monat September des Jahres jeweils zustehenden Tabellenentgelts als pauschale Jahreszahlung ausgezahlt.

*Die jeweilige Änderung des vom Hundertsatzes erfolgt zeit- und inhaltsgleich zu den entsprechenden Änderungen im Bereich des TVÖD-VKA.

TVöD/ VKA
§ 18 Leistungsentgelt
§18, 2:

Ab dem 1 Januar 2007 wird ein Leistungsentgelt eingeführt.


Protokollerklärung zu § 18, Nr. 4:

Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die zeitgerechte Einführung des Leistungsentgeltes sinnvoll, notwendig und deshalb beiderseits gewollt ist. Sie fordern deshalb die Betriebsparteien dazu auf, rechtzeitig vor dem 1: Januar 2007 die betrieblichen Systeme zu vereinbaren.
Kommt bis zum 30. September 2007 keine betriebliche Regelung zustande, erhalten die Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2008 6 v.H. des für den Monat des für den Monat September jeweils zustehenden Tabellenentgeltes.
Das Leistungsentgelt erhöht sich im Folgejahr um den Restbetrag des Gesamtvolumens. Solange auch in den Folgejahren keine Einigung entsprechend Satz 2 zustande kommt, gelten die Absätze 3 und 4 ebenfalls. ( Im nächsten Satz wird nur für das erste Jahr 2007 eine 12% Regelung beschrieben, wenn bis zum 31.07.2007 keine Einigung nach Satz 3 zustande gekommen ist)

Die Anlage 14 zur KAVO – Verordnung über eine Weihnachtszuwendung – bleibt (nahezu) unverändert.
Änderungen gibt es nur im § 2; der § 2a wird gestrichen
§ 2 erhält folgende Fassung:1) Die Zuwendung beträgt für die Entgeltgruppen
1 bis 8 89 v.H
9 bis 12 80 v.H
13 bis 15 77,2 v.H
eines Monatsentgeltes.
2) Die Zuwendung nach den Absätzen 1 und 2 erhöht sich um 20 Euro für jedes Kind eines Mitarbeiters, wenn das Kind am 1. September das 27 Lebensjahr noch nicht vollendet hat. § 28 KAVO findet Anwendung. Der Erhöhungsbetrag wird auf einmaligen Antrag mit Vorlage des Geburtsnachweises gewährt; der Erhöhungsbetrag wird für jedes Kind in jedem Kalenderjahr nur einmal gewährt.
Die Beibehaltung der Vorschriften der Anlage 14 führt u.a dazu, dass Mitarbeiter, die im Laufe eines Jahres ausscheiden, unter bestimmten Umständen (z.B. Erreichen der Altersgrenze / Ausscheiden wegen Geburt eines Kindes) einen Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld haben; andererseits müssen sie bei Ausscheiden vor dem 31. März des folgenden Kalenderjahres aus eigenem Verschulden bzw. auf eigenen Wunsch die Weihnachtszuwendung zurückzahlen.

§ 20 Jahressonderzahlung
(früher „Weihnachtsgeld“, geregelt im Tarifvertrag über eine Zuwendung)

§ 20 TVÖD

1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung

2) Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten
in den EG 1 bis 8 90 v.H.
in den EG 9 bis 12 80 v.H
in den EG 13 bis 15 60 v.H
des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts.

3) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt haben.

Andere Forderungen, wie z.B. die Forderung der Mitarbeiterseite nach einer anteiligen Beteiligung derjenigen Mitarbeiter, die vor dem Stichtag ausscheiden, an der Leistungsvergütung, kamen nicht mehr in das Paket hinein, weil hierfür nicht die erforderliche Mehrheit zu erzielen war.
So wie jedes einzelne Kommissionsmitglied – egal ob Dienstnehmer oder Dienstgebervertreter – am 10. März persönlich gewichten musste, ob es dieses Paket für so ausgewogen hielt, dass es ihm insgesamt seine Stimme geben konnte oder nicht, mag auch der Leser seine Entscheidung treffen, wie er den Beschluss bewertet.
Fakt ist, dass nur dieser Beschluss mit jedem einzelnen Bestandteil die erforderliche Stimmenzahl erzielen konnte.

Die Hauptkritik im Forum ist, dass die Mitarbeiterseite bei der Weihnachtsgeldregelung für die Entgeltgruppen 1 bis 8 eine um ein Prozent schlechtere Regelung akzeptiert hat, als es den Regelungen bei den Kommunen des öffentlichen Dienstes entspricht. Das sozialpolitische Signal mag man für fragwürdig halten. Andere Bistümer haben sich allerdings weiterhin für einen einheitlichen Weihnachtsgeld-Prozentsatz entschieden (etwa Fulda: 84% für alle in einer Paketregelung).

Bei den Verhandlungen für Nordrhein-Westfalen drohte permanent das Scheitern des gesamten Verhandlungspaketes mit unabsehbaren Folgen für die Handlungsfähigkeit des Gesamtgremiums.

Der Vorstand der Mitarbeiterseite in der Regional KODA NW
Herbert Böhmer, Heinz–Leo Görtzen, Gabriele Seidich, Burkhard Speicher

 

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