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Gleichbehandlung bei vorübergehender Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit hergestellt

Es gibt nicht immer gleich einen neuen Arbeitsvertrag, wenn einer Mitarbeiterin vertretungsweise eine höherwertige Tätigkeit übertragen wird. Dauert die neue Aufgabe aber länger als einen Monat, wird eine Zulage auf das vertragliche Entgelt fällig.

Mit der vorübergehenden oder vertretungsweisen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist bei einer Dauer von mehr als einem Monat eine persönliche Zulage gem. § 22 KAVO verbunden. Während diese für die Entgeltgruppen 9a bis 14 der Differenz zum Entgelt der höheren Entgeltgruppe entspricht – also so, als wäre der Mitarbeiter entsprechend höher gruppiert, lag sie bei den Entgeltgruppen 1 bis 8 pauschal bei 4,5% des jeweiligen Tabellenentgelts. Mit der Einführung der stufengleichen Höhergruppierung hatte das eine Schlechterstellung von Mitarbeitern in diesen Entgeltgruppen zur Folge.

Mit Beschluss vom 13.3.19 hat die Regional-KODA diese Ungleichbehandlung mit Wirkung zum 1.4.2019 beseitigt. Dann hat die Zulage für alle Entgeltgruppen die Höhe der Differenz zur höheren Entgeltgruppe (die der übertragenen Tätigkeit entspricht).

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