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Ausschlussfristen in der KAVO

Bei den Ausschlussfristen im § 57 KAVO handelt es sich um Fristen, nach denen arbeitsvertragliche Regelungen unwirksam werden können. Läuft die Ausschlussfrist ab, lassen sich rechtliche Ansprüche des Mitarbeiters oder des Arbeitgebers nicht mehr geltend machen – sie sind dann ausgeschlossen.

Es gibt verschiedene Ansprüche des Mitarbeiters, die durch eine Ausschlussklausel verfallen können. Dazu gehören u.a.:

  • Ansprüche auf Entgelt
  • Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • Ansprüche auf Überstundenzuschläge
  • Ansprüche auf Reisekosten
  • Anspruch auf ein Arbeitszeugnis.

Und auch der Arbeitgeber muss sich an die vertraglich geregelte Ausschlussfristen halten. Andernfalls riskiert er, dass u.a. folgende Ansprüche verfallen könnten:

  • Schadenersatzansprüche gegen den Mitarbeiter
  • Anspruch auf Rückzahlung von Fortbildungskosten
  • Ansprüche auf Rückzahlung überbezahlter Vergütung.

Die KAVO sieht im § 57, soweit andernorts nichts anderes bestimmt ist, eine Frist von sechs Monaten für die Geltendmachung der Ansprüche vor. Schriftlich, d. h. per Brief oder Fax, muss der Anspruch inzwischen nicht mehr geltend gemacht werden. Es ist lediglich die Textform vorgeschrieben, was somit auch die E-Mail umfasst.

Gut zu wissen ist aber auch, dass es durchaus Ansprüche gibt, für die Ausschlussfristen nicht gelten.  Deren Durchsetzung lässt sich also nicht zeitlich wirksam durch eine solche Klausel begrenzen. Dazu gehören Ansprüche, die sich mit Status oder Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers befassen. Zum Beispiel die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte, Ansprüche auf Leistungen aus betrieblicher Altersvorsorge (§ 35 KAVO) oder Ansprüche von Hinterbliebenen auf Sterbegeld (§ 34 KAVO).

Die Regional-KODA NW hat nun in der Sitzung am 17. Juni eine weitere Ausnahme von der Ausschlussfrist geregelt: Ansprüche aus einem Sozialplan sind von der Ausschlussfrist nicht betroffen, ebenso Ansprüche, die durch Gesetze einer Ausschlussfrist entzogen sind.

Die zukünftige Regelung lautet nach Inkraftsetzung durch die (Erz-)Bischöfe:

§ 57 KAVO   Ausschlussfristen

(1) 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Mitarbeiter oder vom Arbeitgeber in Textform geltend gemacht werden, soweit in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt ist. 2Satz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan sowie für Ansprüche, soweit sie kraft Gesetzes bzw. einer zwingenden Rechtsverordnung einer Ausschlussfrist entzogen sind (z.B. MiLoG).

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