Aktuelles und Nachrichten aus der Perspektive der Mitarbeiterseite

Korrektur bei den Tätigkeitsmerkmalen für die Informations- und Kommunikationstechnik

Die zum 1. Januar 2019 neu geschaffene Entgeltordnung in Anlage 2 KAVO enthielt im Tätigkeitsmerkmal zur Entgeltgruppe 9b einen redaktionellen Fehler. Konsens war an dieser Stelle eine Übereinstimmung mit dem Referenztarifvertrag TVöD-VKA. Versehentlich wurde aber eine Heraushebung aus der Entgeltgruppe 8 anstelle der Entgeltgruppe 9a beschlossen.

Praxisintegrierte Ausbildung zur Kinderpflegerin und Heilerziehungspflegerin

Die praxisintegrierte Ausbildungsform („PiA“) existiert nicht nur für die Ausbildung zur „staatlich anerkannten Erzieherin“ / zum „staatlich anerkannten Erzieher“, sondern auch für die Ausbildungen zur „staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin“ / zum „staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger“ sowie zur „staatlich geprüften Kinderpflegerin“ / zum „staatlich geprüften Kinderpfleger“.

Kurzarbeit, Mindestlohn und Tarifabschluss Sozial- und Erziehungsdienst im öffentlichen Dienst

Die Regional-KODA hat Beschlüsse zur Kurzarbeit und zum Mindestlohn gefasst. Ferner hat sie einen Ausschuss eingesetzt, der die Übernahme von Regelungen aus der Tarifeinigung im öffentlichen Dienst für den Sozial- und Erziehungsdienst in die KAVO beraten soll.

Grundordnungsbezug in Kündigungsregelungen eindeutiger gefasst

§ 42 KAVO (Außerordentliche Kündigung) nennt bisher als mögliche Gründe für eine außerordentliche (fristlose) Kündigung u.a. „einen groben äußeren Verstoß gegen kirchliche Grundsätze; dazu gehört auch der Kirchenaustritt“ und ergänzt, dass die Maßstäbe der Art. 3 bis 5 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden seien. Diese explizite Benennung einzelner Gründe erscheint – nicht zuletzt angesichts der anstehenden Neufassung der Grundordnung – nicht zweckmäßig.

Köln: keine Wiederholung der KODA-Wahl

Das Klageverfahren gegen die Durchführung der KODA-Wahl im Erzbistum Köln ist beendet. Bezogen auf die Mängel bei der Durchführung der Wahl kündigte das Erzbistum entsprechende Verbesserungen bei der kommenden Wahl an. Der Kläger zog daraufhin die Klage zurück. Damit ist die Wahl rechtskräftig und die Kölner Vertreterinnen der Mitarbeiterseite bleiben weiter im Amt.

Vermittlungsausschuss und Schlichter neu gewählt

Die Regional-KODA NW hat am 23.03.22 die Besetzung des Vermittlungsausschusses neu gewählt. Den gemeinsamen Vorsitz mit einer Stimme übernehmen auf Vorschlag der Dienstgeberseite Hans-Georg Pfeiffer, Münster und auf Vorschlag der Mitarbeiterseite Gabriele Seidich, Herten-Westerholt.

Übernahme des Tarifabschlusses für die Mitarbeitenden des Medienhauses

Die Regional-KODA NW hat am 23. März 2022 beschlossen, den Tarifabschluss für die Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen vom 22. Februar 2022 in die Anlage 30 – Sonderregelungen für Medienhaus - zu übernehmen.

Bedingungen für sachgrundlose Befristungen ändern sich

§ 3 Abs. 4 KAVO sieht einige Einschränkungen für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge ohne Sachgrund vor. Diese Vorgaben werden sich voraussichtlich im kommenden Jahr ändern. 

Regelung zur Kurzarbeit (Anlage 32) verlängert

Die Regional-KODA NW hat in ihrer Sondersitzung am 14.12.2022 beschlossen, die Geltungsdauer der Regelungen zur Kurzarbeit während der durch das Corona-Virus verursachten Pandemie bis zum 30.6.2022 zu verlängern.

Ende einer Amtszeit und Konstituierung einer neuen Kommission

Am 1. Dezember hat die Regional-KODA NW zum letzten Mal in der 9. Amtszeit getagt. In dieser Sitzung wurde eine Reihe von Mitgliedern verabschiedet, weil sie in der 10. Amtszeit nicht mehr Mitglied sind.

Höhere Weihnachtszuwendung für EG 1 bis 8 und Änderung Anlage 14

Mit Wirkung für das Jahr 2022 hat die Regional-KODA – wie im TVöD – die Erhöhung der Weihnachtszuwendung für die Entgeltgruppen 1 bis 8 um 5 Prozentpunkte auf 84,51 % eines Monatsentgelts beschlossen. Gleichzeitig wurden die Anspruchsvoraussetzungen vereinfacht: Eine Weihnachtszuwendung erhält, wer am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht.

Dienstvereinbarungen zu alternativem Entgeltanreizsystem ermöglicht

§ 26 KAVO sieht die Möglichkeit vor, ein Gesamtbudget von 24% der Monatsentgelte aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf der Basis einer Dienstvereinbarung nach Leistungskriterien an die Beschäftigten auszuzahlen. Wird eine solche Dienstvereinbarung nicht abgeschlossen, erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Jahresende eine pauschale Jahreszahlung in der entsprechenden Höhe.

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