Nach dem Beschluss in der Sondersitzung im November hat die Regional-KODA NW nun auch die Übernahme der übrigen Bestandteile der Tarifeinigung im öffentlichen Dienst für den Sozial- und Erziehungsdienst vom Mai diesen Jahres in die KAVO übernommen. Der Beschluss zu den Regenerationstagen wurde noch einmal präzisiert, was die Anspruchsvoraussetzungen betrifft.
Regenerationstage
Es wurde nun – analog zum öffentlichen Dienst – festgelegt, dass der Anspruch auf insgesamt zwei Regenerationstage im Jahr bei einer 5-Tage-Woche besteht, wenn im Kalenderjahr für mindestens 4 Kalendermonate Anspruch auf Entgelt bestanden hat. Ist der Zeitumfang geringer, reduziert sich der Anspruch auf einen Regenerationstag im Jahr.
Bei der Behandlung der Regenerationstage wie Urlaubstage wurde ergänzt, dass dies auch für den Abgeltungsfall gilt, d.h. wenn Urlaubstage bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden können und ausbezahlt werden.
Zulage für Praxisanleitung
Mitarbeiterinnen, denen Tätigkeiten in der Praxisanleitung in der Ausbildung von Erzieherinnen, Sozialassistentinnen, Heilerziehungspflegerinnen oder Kinderpflegerinnen übertragen sind, erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 70 Euro rückwirkend zum 1. Juli 2022, wenn sie diese Tätigkeit mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent von ihrer Gesamttätigkeit ausüben. Dies gilt für Mitarbeiterinnen der Entgeltgruppen S 7, S 8a, S 8b, S 9, S 11a. Bei KiTa-Leiterinnen ab der Entgeltgruppe S 13 ist Voraussetzung für diese Zulage, dass ihr Einsatz überwiegend in den Gruppen erfolgt.
Entgeltgruppen S 2 bis S 4
Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen S 2 bis S 4 wurden neben Kinderpflegerinnen um Sozialassistentinnen und Heilerziehungspflegerinnen erweitert.
Entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen oder Kinderpflegerinnen
Mit Wirkung für die Entgeltgruppen S 4, S 8a, S 8b Fallgruppe 1 und S 9 wird ergänzt, dass auch die Tätigkeit in Ganztagsangeboten für Schulkinder als entsprechende Tätigkeit für Erzieherinnen oder Kinderpflegerinnen gilt.
Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten von Erzieherinnen
Die Liste der besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten, die bei Erzieherinnen zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8b führt (Hochziffer 62 der Anlage 2 KAVO), wurde erweitert:
Tätigkeiten von Facherzieherinnen mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben wurden ersetzt durch Tätigkeiten einer Facherzieherin mit entsprechender abgeschlossener Fort- bzw. Weiterbildung im Umfang von mindestens 160 Stunden. Neu hinzugekommen sind Tätigkeiten von Mitarbeiterinnen, die zur Kinderschutzfachkraft bestellt sind und Tätigkeiten in Gruppen mit mindestens 15 Prozent Kindern oder Jugendlichen mit erhöhtem Förderbedarf.
Schwierige Tätigkeiten von Sozialarbeiterinnen/-pädagoginnen und Höhergruppierung auf Antrag
Die Liste der schwierigen Tätigkeiten, die bei Sozialarbeiterinnen oder -pädagoginnen zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 12 führt (Hochziffer 68 der Anlage 2 KAVO), wurde erweitert:
Hinzugekommen sind Tätigkeiten in der Schulsozialarbeit, in der Unterstützung/Assistenz von Menschen mit multiplen psychosozialen Beeinträchtigungen sowie in der Unterstützung/Assistenz von Menschen mit Behinderungen unter bestimmten Voraussetzungen.
Eine Höhergruppierung, die sich aus dieser Veränderung der Heraushebungsmerkmale für schwierige Tätigkeiten ergibt, erfolgt nicht automatisch, sondern nur auf Antrag der jeweiligen Mitarbeiterin, der bis zum 31. Juli 2023 zu stellen ist und der auf den 1. Juli 2022 zurückwirkt. Dadurch wird vermieden, dass es durch eine automatische zwingende Höhergruppierung zu finanziellen Nachteilen kommt, die sich im Einzelfall aus der Konstellation bei den Stufenlaufzeiten ergeben könnten.
Überleitung in die S-Tabelle
Mitarbeiterinnen im Sozial- und Erziehungsdienst, die in der Vergangenheit (zuletzt 2016) darauf verzichtet haben, in die S-Tabelle (Anhang 2 zur Anlage 29 KAVO) übergeleitet zu werden und weiterhin nach Anlage 5 KAVO vergütet werden, haben nun erneut die Möglichkeit, einen Antrag auf Überleitung zu stellen. Grund dafür ist, dass die Gewährung der Regenerationstage und die Zahlung der SuE-Zulage an eine Eingruppierung in die S-Entgeltgruppen gebunden ist. Mit der Einführung der SuE-Zulage und der Regenerationstage sind Bedingungen eingetreten, die einen Wechsel im Einzelfall nun vorteilhaft machen können. Diese Möglichkeit soll den Mitarbeiterinnen durch diese Option gegeben werden. Der schriftliche Antrag muss bis zum 30. Juni 2023 gestellt werden und er wirkt auf den 1. Januar 2023 zurück.
Stufenlaufzeiten ab 1. Oktober 2024
Für Mitarbeiterinnen im Sozial- und Erziehungsdienst gelten bisher z.T. längere Stufenlaufzeiten und andere Endstufen in der Entgelttabelle als für die anderen KAVO-Beschäftigten. Mit Wirkung zum 1.Oktober 2024 werden diese ungünstigeren Sonderregelungen entfallen und die Mitarbeiterinnen im Sozial- und Erziehungsdienst in die allgemeinen Regelungen zu den Stufenlaufzeiten übergeleitet.
Tabellenwerte der Entgeltgruppe S 9 ab 1. Oktober 2024
Ab dem 1. Oktober 2024 werden die Tabellenwerte der Entgeltgruppe S 9, die aktuell noch identisch mit der Entgeltgruppe S 8b sind, angehoben. Ausgangspunkt ist dazu die folgende Tabelle:
EG | Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 |
S 9 | 3.060 € | 3.280 € | 3.530 € | 3.900 € | 4.250 € | 4.520 € |
Diese Werte werden ab jetzt bei Tariferhöhungen entsprechend angepasst. Mit dem 1. Oktober 2024 werden die dann erreichten Beträge in die S-Tabelle (Anhang 2 zur Anlage 29 KAVO) übernommen.
Wohnzulage
Die Beträge der Wohnzulagen bei Tätigkeiten in stationären Einrichtungen, Wohngruppen, Kinder- und Jugendheimen mit Präsenzleistungen von durchgängig 24 Stunden wurden erhöht (Hochziffer 57 der Anlage 2 KAVO).
Behindertenhilfe
Für Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener Weiterbildung als geprüfte Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung als Gruppenleiterinnen in Ausbildungs- und Berufsförderungswerkstätten wird ein neues Tätigkeitsmerkmal in der Entgeltgruppe S 8a eingeführt.
Voraussetzung für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 7 ist nun zusätzlich eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation, die ggf. bis zum 31. Dezember 2029 nachgeholt werden kann. Davon befreit sind Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener Berufsausbildung, denen seit mindestens 15 Jahren die Gruppenleitung in Ausbildungs- und Berufsförderungswerkstätten übertragen ist.