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Wegstreckenent­schädigung erhöht

35 Cent pro Kilometer für Dienstfahrten mit dem privaten PKW

Reisekosten entstehen einem Mitarbeiter z. B. aus Anlass von Dienstreisen oder Dienstgängen oder zur Teilnahme an Ausbildungs- oder Fortbildungsveranstaltungen.


Die in diesem Zusammenhang berücksichtigten Reisekosten sind Kosten für Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel wie Busse und Bahnen, Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs, Tagegeld und Übernachtungskosten samt notwendiger Nebenkosten.

Die Anlage 15 in der neuen Fassung ist mit einer Ausnahme dem Landesreisekostenrecht des Landes Nordrhein-Westfalen nachgebildet: Die Wegstreckenentschädigung für die Fahrten mit einem privaten PKW ist auf 35 Cent je Kilometer festgesetzt (§ 6 Abs. 1).
Neu geregelt ist in diesem Zusammenhang der Umstand der Nutzung eines privaten PKW ohne triftigen Grund (§ 6 Abs. 2). In diesem Fall wird eine pauschalierte Wegstreckenentschädigung gewährt: Bei Fahrten bis 50 Kilometer 30 Cent/km, für jeden weiteren Kilometer lediglich 20 Cent je Kilometer.

Bei der Dauer der Dienstreise ist ebenfalls eine Neuerung zu beachten (§ 4). Nach wie vor gilt die Regel, dass die Dienstreise mit dem Verlassen der Wohnung beginnt und dem Zurückkehren zur Wohnung endet. Neu ist die Bestimmung für den Fall, dass die Wohnung mehr als 30 Kilometer von der Dienststätte entfernt ist. In diesem Fall wird eine Reisekostenvergütung höchstens in der Höhe gewährt, wie sie bei Abreise und Ankunft an der Dienststätte entstanden wäre. Das kann sich auf die Zeitberechnung beim Tagegeld und insbesondere auf die Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung auswirken.

Neu aufgenommen worden sind Bestimmungen für die Regulierung von Kosten, die aufgrund einer Erkrankung während der Dienstreise entstehen, z.B. auch für die Besuchsreisen eines Angehörigen (§ 12).

Für die Abrechnungspraxis mancher Kolleginnen und Kollegen ist eine Neuregelung bedeutsam: Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Beendigung der Dienstreise schriftlich oder elektronisch beantragt wird (§ 3 Abs. 8).

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