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Überarbeitung der Ausbildungsordnungen

Die Regional-KODA hat einen inhaltlichen und redaktionellen Abgleich der vier „Ausbildungsordnungen“ vorgenommen. Dabei wurden auch die jeweiligen Referenztarifverträge aus dem öffentlichen Dienst in den Blick genommen:

Berufsausbildungsordnung:
TV für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (VKA) – Allgemeiner Teil und Besonderer Teil BBiG (TVAöD - BBiG)

Ordnung für Praktikantinnen und Praktikanten:
TV für Praktikantinnen / Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD-VKA)

PiA-Ordnung:
TV für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (VKA) – Allgemeiner Teil und Besonderer Teil Pflege (TVAöD-Pflege)

Ordnung für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen:
TV für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen Dienst(TVSöD-VKA)

Mit dem Ziel einer sinnvollen Vereinheitlichung dieser Ordnungen wurden punktuelle Änderungen bzw. Ergänzungen vorgenommen, die überwiegend redaktioneller und systematischer Natur, zum Teil aber auch inhaltlicher Natur sind. Der Aufbau der Ordnungen orientiert sich inhaltlich nun stärker am jeweiligen Referenztarifvertrag des öffentlichen Dienstes. Das wird begleitet durch die Klarstellung in der jeweiligen Präambel, dass die Bestimmungen der jeweiligen Ordnung, soweit sie mit denen des entsprechenden Tarifvertrages übereinstimmen, in gleicher Weise ausgelegt werden.

Die weitgehendsten Änderungen betreffen die Ordnung für Praktikantinnen und Praktikanten (jetzt: Ordnung für Praktikumsverhältnisse):
Neu aufgenommen wurden insbesondere

  • die Geltung der Zentral-KODA-Beschlüsse
    sowie Regelungen, die
  • das Zurverfügungstellen von Schutzkleidung und Ausbildungsmitteln,
  • die Einsicht in Personalakten,
  • die Kostenerstattung bei Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte und
  • die Gewährung einer Geburtsbeihilfe
    betreffen.

Mit einer eigenständigen Regelung zur Weihnachtszuwendung entsprechend der anderen Ausbildungsordnungen ist nun auch die Höhe der Weihnachtszuwendung für den Fall geregelt, dass im unmittelbaren Anschluss an das Praktikum eine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis erfolgt.

In den übrigen Ordnungen ist ebenfalls die Höhe der Weihnachtszuwendung für den Fall geregelt, dass die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis im Anschluss an die Ausbildung nicht zum Monatsanfang erfolgt. Ferner ist die Geltung von §§ 14c (Bereitschaftszeiten) und 14d KAVO (Arbeitszeitkonto) in diesen Ordnungen neu aufgenommen worden.

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