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Neufassung der Regelung zur Urlaubsabgeltung

Kann der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, besteht Anspruch auf eine entsprechende Zahlung,

die sogenannte Urlaubsabgeltung, die in § 39 KAVO geregelt ist. Diese Regelung ist nun wie im TVöD so gefasst worden, dass auf die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen wird. Aktuell ist das § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz. Damit ist auch sichergestellt, dass die Rechtsprechung anlog zum TVöD Anwendung findet.