Kann der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, besteht Anspruch auf eine entsprechende Zahlung,
die sogenannte Urlaubsabgeltung, die in § 39 KAVO geregelt ist. Diese Regelung ist nun wie im TVöD so gefasst worden, dass auf die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen wird. Aktuell ist das § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz. Damit ist auch sichergestellt, dass die Rechtsprechung anlog zum TVöD Anwendung findet.