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Neues in Anlage 20: Höhergruppierung nach Fortbildungen im pastoralen Dienst

Für Mitarbeiter im pastoralen Dienst besteht nun die Möglichkeit der Höhergruppierung, wenn Fortbildungen in einem bestimmten Umfang absolviert wurden. Maßgeblich sind absolvierte Unterrichtsstunden bei Fortbildungen im pastoralen Bereich.

Ein Beispiel: Ein 2-tägiges Seminar mit insgesamt 15 Unterrichtsstunden ergibt einen Leistungspunkt (LP). 40 Leistungspunkte führen zur Höhergruppierung für Gemeindereferenten nach EG 11 und für Pastoralreferenten nach EG 14. Die Anlage 20 zur KAVO wurde durch Beschluss der Kommission am 11. März entsprechend geändert.

Die neuen Bestimmungen gelten nicht nur für die Zukunft – auch die Vergangenheit ist bedacht Die Berechnung der LP für bereits abgeschlossene Fortbildungen ist differenziert geregelt:1. Bei Fortbildungen ab dem

  1.  Januar 2000 werden die Leistungspunkte nach einem konkret festgelegten Berechnungsschlüssel errechnet und entsprechend berücksichtigt.

  2. Für die Zeit davor gibt es Pauschalregelungen:
    a) Für jedes volle Jahr der Beschäftigung als Gemeinde-/Pastoralreferent wird 1 Leistungspunkt ohne Nachweis von konkreten Fortbildungen anerkannt.
    b) Umfangreiche abgeschlossene Fortbildungen werden auf Antrag wie folgt berücksichtigt:
    - Ehe-, Familien- und Lebensberatung, Supervision, Krankenhausseelsorge, Geistliche Begleitung führen unmittelbar zur Höhergruppierung.
    - Für Exerzitienbegleitung werden 37 LP, für Gemeindeberatung 23 LP angerechnet.
    - Andere Fortbildungen mit insgesamt mindestens 240 Unterrichtsstunden werden entsprechend ihrem Umfang angerechnet.

Die Regelung soll am 1. Mai 2013 in Kraft treten.

Der Mitarbeiter muss Nachweise über die Fortbildungen vorlegen, die dem Dienstgeber noch nicht vorliegen. Der Dienstgeber teilt den Mitarbeitern ihren aktuellen Punktestand einmalig bis zum 31.12.2013 mit.

Ursprünglich hatte die Mitarbeiterseite aufgrund der erheblich gewachsenen Anforderungen an die Tätigkeit von Gemeindereferenten eine generelle Eingruppierung in EG 11 beantragt. Sowohl dies als auch eine Höhergruppierung im Rahmen eines „Bewährungsaufstiegs“ fand auf Seiten der Dienstgeber nicht die erforderliche Zustimmung. Lediglich die Verknüpfung der Höhergruppierung mit Fortbildungen erwies sich als konsensfähig. Im Ergebnis besteht nun die Möglichkeit, eine Höhergruppierung im Verlauf von ca. 10 – 15 Jahren zu erreichen. Bei der Berücksichtigung absolvierter Fortbildungen galt es, einen Kompromiss zwischen der Vermeidung grober Ungerechtigkeiten und einem beherrschbaren Verwaltungsaufwand zu finden.

Darüber hinaus wurde für Gemeinde- und Pastoralreferenten jeweils ein neues Tätigkeitsmerkmal eingeführt: Für Tätigkeiten, die mit besonderer Leitungsverantwortung verbunden sind und die eine besondere bischöfliche Beauftragung voraussetzen, ist eine Eingruppierung in EG 12  für Gemeindereferenten bzw. EG 15 für Pastoralreferenten vorgesehen.

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