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Neue Tätigkeitsmerkmale für Pfarrsekretärinnen in Kraft gesetzt

Die Redaktionsverhandlungen hatten sich eine ganze Zeit hingezogen. Inzwischen sind aber die offenen Punkte geklärt: die neuen Tätigkeitsmerkmale treten rückwirkend zum 1. Mai 2009 in Kraft.

Pfarrsekretärinnen und auch die Kirchenvorstände und Rendanturen haben lange warten müssen, bis nun schließlich die bereits im März d. J. beschlossenen neuen Tätigkeitsmerkmale durch die Bischöfe in Kraft gesetzt worden sind. In diesem Fall muss es aber eher heißen "in Kraft gesetzt werden konnten". Denn die Verspätung lag keineswegs bei den Bischöfen. Vielmehr hatte seinerzeit die Regional-KODA NW den Redaktionsausschuss mit einem politischen und daher leider gesetzestechnisch unpräzisen Beschluss an die Arbeit geschickt.

Die Auslegungsunterschiede haben den Ausschuss dann prompt über den Sommer beschäftigt. Nun sind aber die letzten Formulierungen der Übergangsregelung geeint. Es wurde ein § 60y als Besitzstandregelung in die KAVO eingearbeitet: "Besitzstandsregelung zum In-Kraft-Treten der neuen Eingruppierungsvorschriften in der Anlage 5b – Fallgruppenkennziffer 2.2 (Mitarbeiterinnen im Pfarrbüro) – ab 1. Mai 2009
Für die Mitarbeiterin, die am 30. April 2009 schon und am 1. Mai 2009 noch in einem Arbeitsverhältnis steht, auf das ein Tätigkeitsmerkmal der Anlage 5b, Fallgruppenkennziffer 2.2, Anwendung findet, gilt § 11 Abs. 3 Anlage 27 entsprechend.“

Die ausführlichen Tätigkeitsmerkmale findet man in der Anlage 5b. Zu beachten sind die neuen dazugehörenden Erläuterungen im Teil 3 der Anlage 1. Hier sind die entsprechenden Aufgaben der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrbüro beschrieben, die die Eingruppierung beeinflussen.

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