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Neue Tätigkeitsmerkmale für Küster

Neben der verbesserten „Grundeingruppierung“ (EG 5 für alle mit einer Berufs- oder Fachausbildung) gibt es nun zwei Heraushebungsgruppen, so dass je nach Arbeitsbereich Eingruppierungen bis EG 7 gegeben sind.

  • Mitarbeiter, die besondere liturgische Aufgaben wahrnehmen sind nach EG 6 eingruppiert.
  • Mitarbeiter, denen die ständige Verantwortung für mindestens drei zu betreuende Gottesdienststandorte übertragen ist, sind nach EG 6 eingruppiert.
  • Mitarbeiter, denen die Anleitung und/oder Einsatzplanung für eine Gruppe aus mindestens • fünf ehrenamtlichen und/oder angestellten Küstern oder • drei angestellten Küstern mit zusammen mindestens 75% Beschäftigungsumfang eines Vollzeitbeschäftigten übertragen ist, sind nach EG 6 eingruppiert.
  • Mitarbeiter, denen die ständige Verantwortung für mindestens fünf zu betreuende Gottesdienststandorte übertragen ist, sind nach EG 7 eingruppiert.
  • Mitarbeiter, denen die Anleitung und/oder Einsatzplanung für eine Gruppe aus mindestens • acht ehrenamtlichen und/oder angestellten Küstern oder • drei angestellten Küstern mit zusammen mindestens 125% Beschäftigungsumfang eines Vollzeitbeschäftigten übertragen ist, sind nach EG 7 eingruppiert

Die neuen Regelungen müssen noch von den (Erz-)Bischöfen rückwirkend zum 1. Januar 2014 In-Kraft gesetzt werden. Danach werden sie an dieser Stelle auch vollständig veröffentlicht.

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