Einrichtungskommission (§ 25 Abs. 2 KAVO)
§ 25 Absatz 2 KAVO regelt, dass die Stufenlaufzeiten ab der Stufe 3 leistungsabhängig verkürzt oder verlängert werden können.
Hierüber befindet der direkte Vorgesetzte bzw. der Dienstgeber. Bei einer Verlängerung der Stufenlaufzeit (unterdurchschnittliche Leistung) kann die/der Betroffene die Entscheidung des Dienstgebers durchaus in Frage stellen. In dem Fall kann auf schriftlichen Antrag Betroffener eine von der Mitarbeitervertretung und vom Dienstgeber je zur Hälfte benannte / besetzte „Beschwerdekommission“ tätig werden. Nach entsprechender Prüfung des Sachverhaltes unterbreitet die Einrichtungskommission – so die offizielle Bezeichnung – dem Dienstgeber einen (Lösungs-)Vorschlag, der daraufhin entscheidet, ob bzw. in welchem Umfang der Beschwerde abgeholfen werden kann. In Ein-richtungen ohne MAV / ohne Einrichtungskommission ist Betroffenen der direkte Weg über den Schlichtungsausschuss (§ 47 KAVO) offen.
Sofern noch keine Einrichtungskommission gebildet ist, sollte dies baldmöglich erfolgen. Das Gremium ist zudem zuständig für Anliegen, die sich aus § 26 KAVO (Leistungsentgelt) i.V.m. § 4 Anlage 28 KAVO ergeben.
Peter Tannebaum
Geschäftsführer Mitarbeiterseite