Aktuelles und Nachrichten aus der Perspektive der Mitarbeiterseite

Grundordnungsbezug in Kündigungsregelungen eindeutiger gefasst

§ 42 KAVO (Außerordentliche Kündigung) nennt bisher als mögliche Gründe für eine außerordentliche (fristlose) Kündigung u.a. „einen groben äußeren Verstoß gegen kirchliche Grundsätze; dazu gehört auch der Kirchenaustritt“ und ergänzt, dass die Maßstäbe der Art. 3 bis 5 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden seien. Diese explizite Benennung einzelner Gründe erscheint – nicht zuletzt angesichts der anstehenden Neufassung der Grundordnung – nicht zweckmäßig.

Schon durch die Inbezugnahme der Grundordnung in ihrer jeweiligen Fassung in der Präambel der KAVO ist diese Bestandteil des Arbeitsvertrages. Die Regional-KODA hat daher eine Neuformulierung beschlossen: Mögliche Konflikte oder Widersprüche zwischen Grundordnung und § 42 KAVO werden in Zukunft dadurch vermieden, dass die oben zitierten Formulierung durch die Aussage ersetzt wird, dass ein möglicher Grund für eine außerordentliche Kündigung nach den Maßstäben der Grundordnung in der jeweils gültigen Fassung gegeben sein kann. In entsprechender Weise werden auch die Kündigungsvorschriften in den Ausbildungsordnungen und der Praktikantenordnung geändert.

§ 41 Abs. 2 KAVO regelt, dass Arbeitsverhältnisse von Mitarbeitern, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, nach einer Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren durch den Dienstgeber nur im Rahmen einer außerordentlichen Kündigung beendet werden können. Eine ordentliche Kündigung ist bisher bei diesem Personenkreis möglich im „Fall eines groben äußeren Verstoßes gegen kirchliche Grundsätze, hierzu gehört auch der Kirchenaustritt“. Auch an dieser Stelle hat die Regional-KODA den Grundordnungsbezug nun eindeutiger gefasst. Eine ordentliche Kündigung kann bei diesem Personenkreis nur nach den Maßstäben der Grundordnung in der jeweils gültigen Fassung ausgesprochen werden.

Diese Änderungen stellen sicher, dass hier allein die Maßstäbe der Grundordnung zur Anwendung kommen und es keine eigenen Wertungen der KAVO NW gibt.

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.