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Gravierende Änderung der Bestimmungen zum Erholungsurlaub

Ein paar Tage Resturlaub ins nächste Jahr „retten“: Man begegnet diesem Verhalten nicht selten bei Mitarbeitenden in kirchlichen Einrichtungen. Die Gründe können naturgemäß vielfältig sein. Es sollte aber nicht zur eigenen Regel werden. Denn das Kalenderjahr ist das Urlaubsjahr. Die Übertragung von Urlaub ins kommende Kalenderjahr ist die Ausnahme. Und diese Ausnahme ist durch Beschluss der Regional-KODA zuletzt gravierend geändert worden.

Die Übertragung des Erholungsurlaubs in das kommende Kalenderjahr ist unter bestimmten Bedingungen möglich. Insbesondere dann, wenn besondere betriebliche Gründe Mitarbeitende daran gehindert haben, den Urlaub vollständig im Kalenderjahr anzutreten. Aber auch persönliche Gründe können dazu führen, dass man von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen kann, den Resturlaub ins kommende Urlaubsjahr zu übertragen. Diese Übertragung klappt auch in den meisten Fällen problemlos. Dienstgeber wissen um ihre geringen Chancen, ein derartiges Anliegen eines Mitarbeiters zu verweigern und akzeptieren den Übertrag.

Die KAVO kannte bisher eine großzügige Bestimmung zur zeitlichen Festlegung dieses Resturlaubs. Nun ist eine Änderung in Kraft gesetzt worden, die diese zeitliche Festlegung des Resturlaubs erheblich einschränkt.

Der Resturlaub muss nach den neuen Bestimmungen bis zum 31. März des folgenden Urlaubsjahres angetreten sein – ansonsten verfällt er. Diese Neuregelung gilt allerdings noch nicht für den Resturlaub aus dem Urlaubsjahr 2016. Wer seine restlichen Urlaubstage für den Osterurlaub in diesem Jahr einsetzen will, kann dies noch einmal machen. Bis zum 30. April muss der Urlaub angetreten sein.

Ab dem Urlaubsjahr 2017 gilt dann der neue Stichtag 31. März. Der zusammenhängende Urlaub kann dann allerdings durchaus noch in den April hineinreichen.

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