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Entgeltordnung neu strukturiert

Zum 1. Januar 2019 ersetzt die neue Entgeltordnung mit neu strukturierten und zum Teil neu gefassten Tätigkeitsmerkmalen die derzeit geltende Regelung der Anlagen 1, 5b und 29 KAVO. Sie ist wie folgt aufgebaut.

Teil A    Allgemeiner Teil

I.    Allgemeine Tätigkeitsmerkmale

1. Entgeltgruppe 1 (einfachste Tätigkeiten)
2. Entgeltgruppen 2 bis 7 (handwerkliche Tätigkeiten)
3. Entgeltgruppen 2-12 (Büro-, Buchhaltungs-, sonstiger Innen- und Außendienst)
4. Entgeltgruppen 13 bis 15

II.    Spezielle Tätigkeitsmerkmale

1. Bezügerechner
2. Mitarbeiter in der Informations- und Kommunikationstechnik
3. Ingenieure
4. Meister
5. Techniker

Teil B    Besonderer Teil

I.    Pastoraler Dienst

II.    Besondere Tätigkeiten im Verwaltungsdienst

1.  Mitarbeiterinnen im Pfarrbüro
2.  Leiter von Registraturen
3.  Mitarbeiter im Kassen- und Rechnungswesen
4.  Baustellenaufseher
5.  Zeichner
6.  Hauswirtschaftsdienst
7.  Hausmeister

III.    Liturgischer Dienst

1.  Küster / Kombinierte Tätigkeiten
2.  Kirchenmusiker

IV.    Bildungs- und Beratungsdienst

1.  Mitarbeiter in der Weiterbildung / Jugendbildung
2.  Mitarbeiter in Bibliotheken, Büchereien, Archiven, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten
3.  Mitarbeiter in der Eheberatung

V.    Sozial- und Erziehungsdienst

VI.    Gesundheitsberufe

1.  Logopädinnen
2.  Motopädinnen

Die Überleitung erfolgt so, dass – bis auf wenige Ausnahmen (s.u.) – alle Mitarbeiter/innen in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben, solange sich die auszuübende Tätigkeit nicht ändert. Für eine neue Tätigkeit wird dann die neue Entgeltordnung zugrunde gelegt.

Ergibt sich aus der neuen Entgeltordnung für die unverändert auszuübende Tätigkeit eine höhere Eingruppierung, wird die neue Entgeltordnung auf Antrag des Mitarbeiters angewandt. Dieser Antrag muss spätestens bis zum 31.12.2019 gestellt werden. Die Höhergruppierung erfolgt rückwirkend zum 1.1.2019. Je nach individueller Situation (zurückgelegte Stufenlaufzeit, Zulagen, ausstehende Beschäftigungszeit) kann es sein, dass eine Höhergruppierung finanziell nicht von Vorteil ist. Daher ist eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls unbedingt ratsam.

Die Tätigkeitsmerkmale für den Sozial- und Erziehungsdienst (Teil B V.), die bisher im Anhang1 zur Anlage 29 aufgeführt sind, wurden um Tätigkeitsmerkmale für Sozialarbeiter und -pädagogen mit entsprechender Tätigkeit analog zum TVöD erweitert. Die Überleitung erfolgt hier ebenfalls nur auf Antrag des Mitarbeiters.

Da die Entgeltordnung anstelle der EG 9 die Gruppen EG 9a, 9b und 9c vorsieht, erfolgt die Überleitung von bisher in EG 9 eingruppierten Mitarbeitern zum 1.1.2019 nach vorgegebenen Regeln in EG 9a oder EG 9b. In EG 9a sind diejenigen Mitarbeiter der EG 9 eingruppiert, für die gem. § 24a KAVO Stufe 5 die Endstufe ist.

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