Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis soll gem. § 47 KAVO der Schlichtungsausschuss beim Generalvikariat angerufen werden. Bei solchen Streitigkeiten kann es z.B. um Fragen der richtigen Anwendung der KAVO, aber auch um Abmahnungen oder Kündigungen gehen.
Schlichtungsverfahren gem. § 47 KAVO
Das Schlichtungsverfahren, in dem der Schlichtungsausschuss die Rolle eines Moderators einnimmt, ermöglicht eine außergerichtliche Konfliktlösung. Der Vorsitzende des Ausschusses muss die Befähigung zum Richteramt besitzen und darf nicht im kirchlichen Dienst stehen. Damit ist gewährleistet, dass eine unabhängige juristische Einschätzung erfolgen kann. Neben dem Vorsitzenden gehören dem Ausschuss zwei Beisitzer an, von denen jeweils einer aus dem Kreis der Dienstgeber und einer aus dem Kreis der Mitarbeitenden stammt.
Kommt es im Schlichtungsverfahren zu keiner Einigung, steht den Parteien der Weg zum staatlichen Arbeitsgericht jederzeit offen. Es ist dabei zu beachten, dass die Anrufung des Schlichtungsausschusses geltende Fristen nicht beeinflusst. Das hat z.B. zur Folge, dass eine Kündigungsschutzklage fristgerecht eingereicht werden muss, auch wenn vorab eine Einigung in einem Schlichtungsverfahren angestrebt wird. Die Arbeitsgerichte warten in solchen Fällen in der Regel den Ausgang dieses Verfahrens ab.
Musterschlichtungsordnungen des Verbands der Diözesen Deutschlands
Im November 2022 hat der Verband der Diözesen Deutschlands neu gefasste Musterordnungen für die in den (Erz-)Diözesen geltenden Schlichtungsordnungen beschlossen und den (Erz-)Bischöfen zur Umsetzung empfohlen. Diese Musterschlichtungsordnungen enthalten insbesondere Regelungen, die sich auf die novellierte Grundordnung des kirchlichen Dienstes beziehen und die in die diözesanen Ordnungen zwingend aufgenommen werden müssen. Dabei geht es darum, dass die Schlichtungsausschüsse auch für Streitigkeiten über die ordnungsgemäße Einbeziehung der KAVO in den Arbeitsvertrag zuständig sind. Insgesamt regelt eine Schlichtungsordnung Zuständigkeit, Zusammensetzung und Arbeitsweise der Schlichtungsausschüsse sowie Einzelheiten zur Stellung eines Antrags an den Schlichtungsausschuss.
Empfehlungsbeschluss der Regional-KODA NW zu Schlichtungsordnungen in NRW
Die Regional-KODA NW hat nach umfangreichen Beratungen in ihrer Sitzung am 25. September 2024 beschlossen, den 5 (Erz-)Bischöfen in Nordrhein-Westfalen zu empfehlen, in ihren jeweiligen (Erz-)Diözesen entsprechend neu gefasste Schlichtungsordnungen für den verfasst kirchlichen Bereich in Kraft zu setzen. De facto handelt es sich dabei nicht um eine einheitliche Empfehlung für alle (Erz-)Diözesen, sondern um diözesan leicht unterschiedliche Fassungen. Materiell bestehen jedoch keine nennenswerten Unterschiede und die empfohlenen Ordnungen enthalten die wesentlichen Inhalte der Musterschlichtungsordnung des VDD für den verfasst kirchlichen Bereich.