Da in der MAVO weiterhin die Möglichkeit besteht, befristet bis zum 31.03.2026 Dienstvereinbarungen zur Kurzarbeit abzuschließen, hat die Regional KODA den § 40b KAVO neu gefasst und die Anlage 32 (befristet analog zur MAVO bis zum 31.03.2026) mit minimalen Veränderungen zum 01.07.2024 wieder in Kraft gesetzt.
Inhaltlich hat sich nichts verändert, insbesondere die Aufstockungsbeiträge zum Kurzarbeitergeld sind beibehalten worden.
Führung auf Probe / Führung auf Zeit
Aufgrund der Neuregelung der Befristung von Arbeitsverträgen durch die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission hat die Regional-KODA in ihrer jüngsten Sitzung die bisherigen Befristungsregeln in den §§ 22 a und b erneut beschlossen. Diese Regelungen zur Befristung der Führung auf Probe und auf Zeit sind durch die oben erwähnte Entscheidung aufgehoben worden. Die Regelung der ZAK sieht jedoch vor, dass bisherige eigene Befristungsregelungen durch Beschluss bis November 2024 erhalten bleiben können. Diese Möglichkeit hat die Regional-KODA hier genutzt.