§ 26 KAVO sieht die Möglichkeit vor, ein Gesamtbudget von 24% der Monatsentgelte aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf der Basis einer Dienstvereinbarung nach Leistungskriterien an die Beschäftigten auszuzahlen. Wird eine solche Dienstvereinbarung nicht abgeschlossen, erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Jahresende eine pauschale Jahreszahlung in der entsprechenden Höhe.
Da es derzeit im Geltungsbereich der KAVO NW keine derartige Dienstvereinbarung gibt, ist die Auszahlung der pauschalen Jahreszahlung aktuell die Regel.
Nach dem Vorbild des TVöD hat die Regional-KODA ab 2022 die Möglichkeit eröffnet, das genannte Budget alternativ zum Leistungsentgelt auf der Basis einer Dienstvereinbarung ganz oder teilweise für ein alternatives Entgeltanreizsystem zu verwenden. Mögliche Anwendungen wären dabei Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität, der Gesundheitsförderung oder zur Nachhaltigkeit (z.B. Zuschüsse für Fitnessstudios, Sonderzahlungen, Fahrkostenzuschüsse für ÖPNV/Job-Ticket, Sachbezüge, KiTa-Zuschüsse oder Wertgutscheine).
Ohne den Abschluss einer solchen Dienstvereinbarung bleibt es bei den bisherigen pauschalen Jahreszahlungen.
Vor dem Abschluss einer solchen Dienstvereinbarung sollten MAVen sehr gut prüfen, ob diese im Sinne der Beschäftigten ist. Das schließt sowohl eine ausführliche Konsultation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als auch eine rechtliche und steuerliche Beratung durch entsprechende Fachleute ein.