Seit dem 31. März 2026 sind die bisherigen Regelungen in der KAVO zur Kurzarbeit ausgelaufen,
so dass die KAVO derzeit keine Regelungen zur Kurzarbeit enthält. In der Regional-KODA besteht Einigkeit, dass Bedarf für eine solche Regelung besteht, denn die Notwendigkeit für Kurzarbeit kann kurzfristig eintreten.
Die Regional-KODA hat daher Bestimmungen zur Kurzarbeit beschlossen, die zum 1. Juli 2026 in Kraft treten. Sie stimmen weitgehend mit den entsprechenden Regelungen zur Kurzarbeit der AVR des Caritasverbandes überein. So liegt beispielsweise das Kurzarbeitergeld um 20 Prozentpunkte höher als der im SGB III vorgegebene Mindestwert. Darüber hinaus wurde festgelegt, dass in Dienstvereinbarungen zu Kurzarbeit, die bei Inkrafttreten der neuen Regelung abgeschlossen sind, weiter gelten. Auch besteht die Möglichkeit, durch Dienstvereinbarungen Mitarbeitergruppen von der Kurzarbeit auszunehmen.
