Aktuelles und Nachrichten aus der Perspektive der Mitarbeiterseite

Bestimmungen über Reisekostenvergütung neu gefasst

Die Regional-KODA NW hat die Bestimmungen über die Reisekostenvergütung (Anlage 15 KAVO) mit Wirkung zum 1. Januar 2023 neu gefasst. Diese entsprach bisher weitgehend dem Landesreisekostengesetz (LRKG) des Landes NRW. Nachdem dieses zu Beginn des Jahres 2022 novelliert wurde, stellte sich die Frage, ob und in welchen Punkten Änderungen in der Anlage 15 KAVO vorzunehmen sind.

Im Ergebnis wurden die Inhalte des neuen LRKG mit wenigen Ausnahmen übernommen. Dafür sprach einerseits, dass Nachhaltigkeitsgesichtspunkte eine größere Rolle als bisher spielen, aber auch Aspekte der Verwaltungsvereinfachung und Vorteile bei der steuerlichen Bewertung von Reisekosten. Auslegungs- und Rechtssicherheit wurden verbessert, indem die Verwaltungsvorschriften zum LRKG sowie weiter führende Verordnungen zur Kostenerstattung bei Auslandsdienstreisen und zur Trennungsentschädigung ausdrücklich in Bezug genommen wurden.

Was sind die wesentlichen Neuerungen?

Die Entfernung zwischen Wohnung und Dienststätte spielt nun keine Rolle mehr. Bisher galt noch, dass – wenn diese Entfernung 30 km und mehr beträgt – bei der Reisevergütung Abreise und Ankunft von der Dienststelle aus berechnet wurde. Das fällt nun weg.

Für Bahnfahrten von mindestens 2 Stunden können die entstandenen Fahrtkosten in der 1.Klasse erstattet werden. Das soll die Attraktivität für einen Umstieg vom PKW auf die Bahn bei längeren Dienstreisen erhöhen.

Bei Dienstreisenden mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 und dem Merkzeichen G, Gl, aG, Bl, Tbl oder H werden ebenfalls die Kosten der 1. Klasse erstattet.

Wenn der Dienstgeber kein Fahrzeug zur Verfügung stellt beträgt die Wegstreckenentschädigung

  • für PKW weiterhin 35 Cent/km,
  • für zweirädrige Kraftfahrzeuge und Fahrräder vom 1.1.2023 – 31.12.2024 23 Cent/km, danach 20 Cent/km und
  • 5 Cent/km für die Mitnahme von Personen aus dienstlichen Gründen.

Privat angeschaffte Zeit- oder Netzkarten oder BahnCards sind für Dienstreisen einzusetzen. Wenn durch den Einsatz einer BahnCard der für den Dienstgeber eingesparte Betrag die Kosten der BahnCard erreicht oder übersteigt, erstattet er dem Mitarbeiter die Anschaffungskosten.

Die Nutzung eines Taxis oder Mietwagens wird aus dienstlichen oder zwingenden persönlichen Gründen in der notwendigen Höhe erstattet, z.B. wenn regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel nicht zur Verfügung stehen. Weitere Gründe finden sich in den Verwaltungsvorschriften zum LRKG.

Grundsätzlich ist zu prüfen, ob anstelle einer Dienstreise die Nutzung digitaler Kommunikationsmittel möglich und sinnvoll ist. Bei der Wahl des Beförderungsmittels sind neben wirtschaftlichen Gesichtspunkten auch Aspekte des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.