Die Mitarbeiterseite der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK) verfolgt seit Längerem das Ziel, in ihrem Zuständigkeitsbereich befristete Arbeitsverträge ohne Sachgrund weitgehend zu verhindern und Kettenbefristungen (aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge mit Sachgrund) einzuschränken.
Nun hat der Vermittlungsausschuss der ZAK durch eine ersetzende Entscheidung eine Regelung gesetzt, die deutlich über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgeht. Sie ist am 1. Juni 2024 in Kraft getreten und seitdem Bestandteil der KAVO. Eine entsprechende tarifliche Regelung im Öffentlichen Dienst gibt es bisher nicht. Da befristete Arbeitsverträge im Regelfall zu Lasten der Beschäftigten gehen, erhalten künftige Mitarbeitende der katholischen Kirche mit den nun geltenden Einschränkungen mehr Beschäftigungssicherheit.
Die neue Regelung im Wortlaut kann hier heruntergeladen werden. Die Mitarbeiterseite der ZAK hat sie verständlich in der hier verlinkten Datei dargestellt.
Führung auf Probe / Führung auf Zeit
Aufgrund der Neuregelung der Befristung von Arbeitsverträgen durch die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission hat die Regional-KODA in ihrer jüngsten Sitzung die bisherigen Befristungsregeln in den §§ 22 a und b erneut beschlossen. Diese Regelungen zur Befristung der Führung auf Probe und auf Zeit sind durch die oben erwähnte Entscheidung aufgehoben worden. Die Regelung der ZAK sieht jedoch vor, dass bisherige eigene Befristungsregelungen durch Beschluss bis November 2024 erhalten bleiben können. Diese Möglichkeit hat die Regional-KODA hier genutzt.