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Befristung von Arbeitsverhältnissen ohne Sachgrund wird eingeschränkt

Der Vermittlungsausschuss der Regional-KODA NW hat am 18. Juli zum Antrag der Mitarbeiterseite zum Verbot von sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnissen eine Entscheidung getroffen. Nachdem in der Kommission in den verschiedenen Verhandlungsrunden kein Ergebnis erreicht werden konnte, hatte die Mitarbeiterseite den Vermittlungsausschuss zum zweiten Mal angerufen. Dieses zweite Verfahren endete mit einer Entscheidung des Ausschusses, die anstelle einer Beschlussfassung in der Kommission die Beratungen zu diesem Antrag beendet und in die KAVO aufgenommen wird.

Mit der Neuregelung wird die Möglichkeit sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse abzuschließen stark eingeschränkt: künftig können nur noch maximal 2,5 Prozent der Arbeitsverträge in kirchlichen Einrichtungen mit mindestens 75 Mitarbeitern sachgrundlos befristet werden. Die zulässige Höchstdauer der Befristung wird von 24 auf 18 Monate reduziert. Die Regelung gilt ab dem 1. Januar 2019 so lange, bis neue bundesgesetzliche Regelungen zur sachgrundlosen Befristung in Kraft treten.

Die Abschaffung von sachgrundlosen Befristungen in der Kirche ist seit einigen Jahren eine Forderung von Mitarbeitervertretern. 2016 hatte die Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen (BAG MAV) in einer „Frankfurter Erklärung“ kritisiert, dass sachgrundlose Befristungen weder mit der Soziallehre der Kirche noch mit dem Kirchenrecht in Einklang zu bringen seien.

Die neue Bestimmung wird in der KAVO im § 3 in einem neuen Absatz 4 eingefügt. Mit der Veröffentlichung in den kirchlichen Amtsblättern erhält sie Rechtskraft. Der Beschluss des Vermittlungsausschusses vom 18. Juli 2018 zur Änderungen der KAVO:

Die KAVO erhält im § 3 einen neuen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut:

1Arbeitsverträge sind in der Regel unbefristet abzuschließen. 2Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen zulässig. 3In Einrichtungen im Sinne der Mitarbeitervertretungsordnung mit mehr als 75 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (MAVO § 3) dürfen maximal 2,5 Prozent der Arbeitsverträge sachgrundlos befristet werden. 4Die Quote ist jeweils auf den Zeitpunkt des aktuellen Vertragsschlusses zu beziehen. 5Bei Überschreiten dieser Quote gilt jeder weitere sachgrundlos befristete Arbeitsvertrag als unbefristet zustande gekommen. 6Die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist für die Dauer von 18 Monaten zulässig. 7Bis zu dieser Gesamtdauer ist eine einmalige Verlängerung möglich. 8Die zum 31. Dezember 2018 bestehenden sachgrundlos befristeten Arbeitsverträge bleiben von dieser Regelung unberührt. 9Sie werden bei der Berechnung der Quote berücksichtigt. 10Die Regelungen dieses Absatzes treten mit Wirkung zum 1. Januar 2019 in Kraft. 11Mit In-Kraft-Treten einer bundesgesetzlichen Neuregelung der sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverträgen treten die vorstehenden Regelungen dieses Absatzes außer Kraft.“

Die Änderung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

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