Die Regelung zur Altersteilzeit (Anlage 22a KAVO) läuft Ende 2026 aus.
Ein wichtiges Element dieser Regelung ist der Rechtsanspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitverhältnisses solange weniger als 2,5% der Mitarbeitenden der Einrichtung von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch machen. Für die Verlängerung dieser Regelung gab es in der Regional-KODA leider nicht die erforderliche Mehrheit.
Stattdessen wurde mit der neuen Anlage 22 KAVO die Möglichkeit beschlossen, dass Dienstgeber und Mitarbeiter auf freiwilliger Basis Altersteilzeit vereinbaren können, die in den Jahren 2027 bis 2033 beginnt. Dabei sind die Rahmenbedingungen weitgehend identisch mit der derzeit noch geltenden Regelung (persönliche Voraussetzungen, Block- oder Teilzeitmodell, Aufstockungsleistungen zu Entgelt und Rentenbeiträgen …).
Weggefallen ist in der Anlage 22 KAVO der bisherige grundsätzliche Ausschluss von Nebentätigkeiten oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze während der Altersteilzeit. Für Nebentätigkeiten gelten während der Altersteilzeit gem. Anlage 22 KAVO nur noch die allgemeinen Regelungen zu Nebentätigkeiten gem. § 10 KAVO. Außerdem ermöglicht die Neuregelung, Altersteilzeit über einen Zeitraum von 6 (bisher 5) Jahren zu vereinbaren. Insbesondere der letztgenannte Punkt wäre ohne die nun beschlossene Regelung nicht möglich gewesen, da das Altersteilzeitgesetz ohne tarifliche oder kirchliche Regelungen freiwillig vereinbarte Altersteilzeit nur bis zu 3 Jahren vorsieht.
