Die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission (ZAK) hat zwei Änderungen der Gesamtregelung zur Befristung mit Wirkung zum 1. März 2026 beschlossen.
Aufgrund von § 2 Abs. 1 KAVO ist die Gesamtregelung zur Befristung Teil der KAVO. Die beschlossene Änderung umfasst folgende Punkte:
Es wird klargestellt, dass Beschäftigte nach Erreichen der Regelaltersgrenze erneut befristet eingestellt werden können, ohne dass dies auf die zulässige Höchstdauer sachgrundloser Befristungen angerechnet wird. Außerdem wird eine ergänzende Befristungsmöglichkeit für öffentlich geförderte Beschäftigungsverhältnisse (insbesondere nach §§ 16e und 16i SGB II) eingeführt, um deren praktischen Einsatz zu erleichtern.
