Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO)

KAVO | §§ 60m – 60z

§ 60m KAVO

(nicht besetzt)

§ 60n KAVO

(nicht besetzt)

§ 60o KAVO Kolpingwerk Diözesanverband Münster e. V.

Der Kolpingwerk Diözesanverband Münster e. V. bietet dem Mitarbeiter, der am 31. Dezember 2013 schon in einem Arbeitsverhältnis zu ihm stand, bis spätestens zum 31. Dezember 2015 den Abschluss eines Arbeitsvertrages an, der diese Ordnung in Bezug nimmt, wenn das Arbeitsverhältnis dann noch Bestand hat. Die Frist »31. Dezember 2015« verlängert sich bis zum 31. Dezember 2017, wenn die Regional-KODA auf Antrag des Kolpingwerk Diözesanverband Münster e. V., der bis zum 30. Juni 2015 zu stellen ist, eine wirtschaftliche Notwendigkeit hierfür anerkennt; der Kolpingwerk Diözesanverband Münster e. V. fügt dem Antrag geeignete Unterlagen bei, aus denen sich die wirtschaftliche Notwendigkeit ergibt.

§ 60p KAVO Sonderregelungen für Arbeitsverhältnisse weltkirchlicher Hilfswerke

(1) Für die Arbeitsverhältnisse der folgenden Rechtsträger gelten die Sonderregelungen in den Absätzen 2 bis 5:

  • Bischöfliches Hilfswerk MISEREOR e. V., Aachen
  • missio – Internationales Katholisches Missionswerk e. V., Aachen
  • Kindermissionswerk »Die Sternsinger« e. V., Aachen
  • BEGECA Beschaffungsgesellschaft für kirchliche, caritative und soziale Einrichtungen mbH, Aachen
  • Catholic Media Council Medienplanung für Entwicklungsländer e. V., Aachen.

Für die Arbeitsverhältnisse des »Bischöfliche Aktion Adveniat e. V.«, Essen, gelten allein die Sonderregelungen in den Absätzen 2 und 3.

(2) Durch Dienstvereinbarung können von § 14 Abs. 10 und 11 abweichende Regelungen getroffen werden.

(3) § 33b findet keine Anwendung, wenn einzelvertraglich die Anwendung des Bundesreisekostengesetzes in seiner jeweiligen Fassung vereinbart wird.

(4) Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 Anlage 14 KAVO beträgt die Zuwendung

in den Kalenderjahren

bis 2018

ab 2019

in den Entgeltgruppen 1 bis 8

90 %

86 %

in den Entgeltgruppen 9/9a bis 12

80 %

76 %

in den Entgeltgruppen 13bis 15

60 %

56 %

eines Monatsentgelts.[1]

 

 

§ 60q KAVO

(nicht besetzt)

§ 60r KAVO

(nicht besetzt)

§ 60s KAVO

(nicht besetzt)

§ 60t KAVO

(nicht besetzt)

§ 60u KAVO

(nicht besetzt)

§ 60v KAVO Überleitungs- und Besitzstandsbestimmungen zu den Änderungen dieser Ordnung zum 1. Oktober 2005 und zum 1. Januar 2019

Die im Rahmen der KAVO-Reform zum 1. Oktober 2005 beschlossenen Überleitungs- und Besitzstandsbestimmungen ergeben sich aus den Anlagen 6 und 27. Die Überleitungs- und Besitzstandsbestimmungen zu den Änderungen dieser Ordnung zum 1. Januar 2019 ergeben sich aus der Anlage 27.

§ 60w KAVO  Beschlüsse der Regional-KODA vom 30. Juni 2014

Für Mitarbeiter, die spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2014 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gelten die Änderungen dieser Ordnung, die auf den Beschlüssen der Regional-KODA vom 30. Juni 2014 beruhen, nur, wenn sie dies bis 30. November 2014 schriftlich beantragen. Für Mitarbeiter, die spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2014 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gelten diese Änderungen nicht.

§ 60x KAVO Besitzstandsbestimmung zur Änderung des § 22 Abs. 2 zum 1. November 2008

Der Mitarbeiter, der am 31. Oktober 2008 in einer der Entgeltgruppen 1 bis 8 eingruppiert ist und am 31. Oktober 2008 eine persönliche Zulage gemäß § 22 Abs. 2 in der bis zum 31. Oktober 2008 geltenden Fassung erhält, bleibt auf Antrag, der bis zum 31. Mai 2009 gestellt werden muss, von der Neufassung des § 22 Abs. 2 zum 1. November 2008 so lange unberührt, wie er die höherwertige Tätigkeit aus dem am 31. Oktober 2008 bestehenden Rechtsgrund ausübt.

§ 60y KAVO[2]  Besitzstandsregelung zum In-Kraft-Treten der neuen Eingruppierungsvorschriften in der Anlage 5b – Fallgruppenkennziffer 2.2 (Mitarbeiterinnen im Pfarrbüro) – ab 1. Mai 2009

Für die Mitarbeiterin, die am 30. April 2009 schon und am 1. Mai 2009 noch in einem Arbeitsverhältnis steht, auf das ein Tätigkeitsmerkmal der Anlage 5b, Fallgruppenkennziffer 2.2, in der bis zum 31. Dezember 2018 gültigen Fassung Anwendung findet, gilt § 11 Abs. 3 Anlage 27 in der bis zum 31. Dezember 2018 gültigen Fassung entsprechend.

§ 60z KAVO

(nicht besetzt)

[1]       Wegen der in der Regional-KODA vereinbarten Festschreibung der Weihnachtszuwendung beträgt abweichend von Absatz 4 der Bemessungssatz für die Weihnachtszuwendung

  1. a) im Kalenderjahr 2018

        in den Entgeltgruppen 1bis 8                  87,22 %,

        in den Entgeltgruppen 9 bis 12               77,53 % und

        in den Entgeltgruppen 13 bis 15             58,15 % sowie

  1. b) im Kalenderjahr 2019

        in den Entgeltgruppen 1 bis 8                 80,84 %,

        in den Entgeltgruppen 9a bis 12             71,44 % und

        in den Entgeltgruppen 13 bis 15             52,64%.

        Ab dem Kalenderjahr 2020 beträgt der Bemessungssatz

        in den Entgeltgruppen 1 bis 8                 79,99 %,

        in den Entgeltgruppen 9a bis 12             70,69 % und

        in den Entgeltgruppen 13 bis 15             52,09 %.

[2]       Protokollerklärung der Regional-KODA (Sitzung am 28. September 2009): »Gemäß § 60y KAVO gilt Folgendes: Hat die Mitarbeiterin, die am 30.04.2009 in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat, das am 01.05.2009 fortbesteht, ein höheres Entgelt erhalten als aus der Entgeltgruppe, in der sie ab dem 01.05.2009 eingruppiert ist, erhält sie für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses eine nicht dynamische Besitzstandszulage, die den finanziellen Nachteil ausgleicht. Die Besitzstandszulage vermindert sich bei jedem Stufenaufstieg bei der Mitarbeiterin, die bereits vor dem 01.10.2005 im Arbeitsverhältnis gestanden hat, um die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen und der neuen Stufe bis zu ihrer Aufzehrung; bei der Mitarbeiterin, die nach dem 30.09.2005 eingestellt wurde, reduziert sich die Besitzstandszulage um den vollen Unterschiedsbetrag zwischen der bisherigen und der neuen Stufe bis zu ihrer Aufzehrung.«

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