Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO)

KAVO | § 60l

§ 60l KAVO  Überleitungsbestimmungen zu § 30

Für die Mitarbeiter, die am 31. Dezember 1994 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am 1. Januar 1995 zu demselben Dienstgeber fortbestanden hat, und für die aufgrund der Neuregelung der Bezugsdauer von Krankenbezügen gemäß § 30 Abs. 2 und 3 ab dem 1.10.1998 eine Änderung des Versicherungsvertrages erforderlich ist, gilt auf Antrag anstelle des § 30 für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses folgendes:

(1) Wird der Mitarbeiter durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, erhält er Krankenbezüge nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.

Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt auch die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. Bei Mitarbeitern, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, gilt Satz 1 dieses Unterabsatzes entsprechend, wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich verordnet worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird.

(2) Krankenbezüge werden bis zur Dauer von sechs Wochen gezahlt. Unbeschadet des Satzes 1 werden sie nach einer Dienstzeit (§ 19 in der bis zum 31. Juli 2014 gültigen Fassung[1]) von mindestens

  • zwei Jahren bis zum Ende der 9. Woche,
  • drei Jahren bis zum Ende der 12. Woche,
  • fünf Jahren bis zum Ende der 15. Woche,
  • acht Jahren bis zum Ende der 18. Woche,
  • zehn Jahren bis zum Ende der 26. Woche

seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt.

Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Dienstgeber erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Dienstgeber zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, werden die Krankenbezüge ohne Rücksicht auf die Dienstzeit bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.

In den Fällen des Absatzes 1 Unterabsatz 2 wird die Zeit der Maßnahme bis zu höchstens zwei Wochen nicht auf die Fristen des Unterabsatzes 1 Satz 2 angerechnet.

Die Krankenbezüge werden längstens bis zur Dauer von sechs Wochen gezahlt,

  1. wenn der Mitarbeiter Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) oder wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält,
  2. für den Zeitraum, für den die Mitarbeiterin Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 13 Mutterschutzgesetz bzw. § 24i SGB V hat.

Krankenbezüge werden nicht gezahlt

  1. über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus,
  2. über den Zeitpunkt hinaus, von dem an der Mitarbeiter Bezüge aufgrund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung (einschließlich eines rentenersetzenden Übergangsgeldes im Sinne des § 20 SGB VI in Verbindung mit § 8 SGB IX), aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Dienstgeber oder ein anderer Arbeitgeber, der diese Ordnung oder eine Ordnung wesentlich gleichen Inhalts angewendet hat, die Mittel ganz oder teilweise beigesteuert hat. Überzahlte Krankenbezüge und sonstige überzahlte Bezüge gelten als Vorschüsse auf die zustehenden Bezüge i. S. des Satzes 1 dieses Unterabsatzes. Die Ansprüche des Mitarbeiters gehen insoweit auf den Dienstgeber über; § 53 SGB I bleibt unberührt. Der Dienstgeber kann von der Rückforderung des Teil des überzahlten Betrages, der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 1 dieses Unterabsatzes ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, der Mitarbeiter hat dem Dienstgeber die Zustellung des Rentenbescheides schuldhaft verspätet mitgeteilt.

Kündigt der Dienstgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit und endet das Arbeitsverhältnis vor dem Ende der Bezugsfrist nach Unterabsatz 1 Satz 1, behält der Mitarbeiter abweichend von Unterabsatz 5 Satz 1 Buchstabe a) den Anspruch auf Krankenbezüge bis zur Dauer von sechs Wochen. Das gleiche gilt, wenn der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis aus einem von dem Dienstgeber zu vertretenden Grunde kündigt, der den Mitarbeiter zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt.

(3) Als Krankenbezüge wird das Entgelt gemäß §§ 23, 23a gezahlt.

In den Fällen des Absatzes 1 Unterabsatz 2 erhält der Mitarbeiter abweichend von Unterabsatz 1 für die Dauer der Maßnahme als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss in entsprechender Anwendung des § 30 Abs. 2; der Anspruch auf Krankenbezüge nach Unterabsatz 1 für die Dauer von sechs Wochen (Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1) bleibt unberührt.

(4) Vollendet der Mitarbeiter während der Arbeitsunfähigkeit die zu einer längeren Bezugsdauer berechtigende Dienstzeit, werden die Krankenbezüge so gezahlt, wie wenn der Mitarbeiter die längere Dienstzeit bereits bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit vollendet hätte.

(5) Hat der Mitarbeiter nicht mindestens vier Wochen wieder gearbeitet und wird er aufgrund derselben Ursache erneut arbeitsunfähig, werden Krankenbezüge insgesamt nur für die nach Absatz 2 maßgebende Zeit gezahlt. Auf die vier Wochen wird ein Erholungsurlaub (einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs) angerechnet, den der Mitarbeiter nach Arbeitsaufnahme angetreten hat, weil dies im Urlaubsplan vorgesehen war oder der Arbeitgeber dies verlangt hatte.

Hat der Mitarbeiter in einem Fall des Absatzes 2 Unterabsatz 2 die Arbeit vor Ablauf der Bezugsfrist von 26 Wochen wieder aufgenommen und wird er vor Ablauf von sechs Monaten aufgrund desselben Arbeitsunfalls oder derselben Berufskrankheit erneut arbeitsunfähig, wird der Ablauf der Bezugsfrist, wenn dies für den Mitarbeiter günstiger ist, um die Zeit der Arbeitsfähigkeit hinausgeschoben.

(6) Ein Verschulden im Sinne des Absatzes 1 liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

(7) Der Dienstgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter spätestens bis zum 31.12.1998 über die Möglichkeit der Beantragung der Anwendung dieser Bestimmung und die nach Satz 2 zu beachtende Frist zu informieren. Der Antrag des Mitarbeiters muss spätestens bis zum 30.6.1999 schriftlich beim Dienstgeber gestellt werden. Er ist unwiderruflich.

[1]       § 19 KAVO in der bis zum 31. Juli 2014 gültigen Fassung lautete:

»§ 19 Dienstzeit

(1)* Die Dienstzeit umfasst die Beschäftigungszeit (§ 18) sowie die nach Abs. 2 bis 5 anzurechnenden Zeiten einer früheren Beschäftigung, soweit diese nicht schon bei der Berechnung der Beschäftigungszeit berücksichtigt sind. Unberücksichtigt bleiben Zeiten jeglicher Tätigkeit im Rahmen von Maßnahmen der Arbeitsbeschaffung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie dem Bundessozialhilfegesetz.

(2) Anzurechnen sind die Zeiten einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres verbrachten Tätigkeit:

  1. im Dienst der katholischen Kirche und ihrer Einrichtungen und Verbände, unbeschadet ihrer Rechtsform,
  2. im Dienst der evangelischen Kirche und ihrer Einrichtungen und Verbände, unbeschadet ihrer Rechtsform,
  3. im Dienst eines sonstigen öffentlich-rechtlichen Dienstgebers,

wenn auf diese Arbeitsverhältnisse die KAVO, die VOnA oder die KAVO-TM, eine sonstige Regelung wesentlich gleichen Inhalts oder beamtenrechtliche Bestimmungen angewendet worden sind oder wenn der Mitarbeiter in einem Beamtenverhältnis gestanden hat. Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Die im Abs. 2 aufgeführten Zeiten werden nicht angerechnet, wenn der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat, oder wenn es aus einem von ihm verschuldeten Grund beendet worden ist. Dies gilt nicht,

  1. wenn der Mitarbeiter im Anschluss an das bisherige Arbeitsverhältnis zu einer anderen Dienststelle oder Einrichtung desselben Arbeitgebers oder zu einem anderen Arbeitgeber im Sinne des Abs. 2 übergetreten ist oder
  2. wenn der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis wegen eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaus oder wegen Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit infolge einer Körperbeschädigung oder einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung aufgelöst hat oder
  3. wenn die Nichtanrechnung eine unbillige Härte darstellen würde.

Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für ehemalige Beamte.

(4) Die Zeit anderer beruflicher Tätigkeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres kann ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn die Tätigkeit Voraussetzung für die Einstellung war.

(5) Anzurechnen sind ferner

  1. die Zeiten erfüllter Dienstpflicht in der Bundeswehr, Zeiten des zivilen Ersatzdienstes nach dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst und Zeiten des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz sowie Zeiten einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer, soweit diese vom Wehr- oder Zivildienst befreit,
  2. die im Soldatenverhältnis in der Bundeswehr zurückgelegten Zeiten, soweit sie nicht nach Buchstabe a anzurechnen sind; Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

* Siehe § 60h.«

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