§ 60d KAVO Beschlüsse der Regional-KODA vom 5. Oktober 2016
Für Mitarbeiter, die spätestens mit Ablauf des 4. Oktober 2016 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gelten die Änderungen dieser Ordnung, die auf den Beschlüssen der Regional-KODA vom 5. Oktober 2016 beruhen, nur, wenn sie dies bis 31. März 2017 schriftlich beantragen. Für Mitarbeiter, die spätestens mit Ablauf des 4. Oktober 2016 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gelten diese Änderungen nicht.
§ 60e KAVO Beschlüsse der Regional-KODA vom 4. Juli 2018
Für Mitarbeiter, die spätestens mit Ablauf des 3. Juli 2018 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gelten die Änderungen dieser Ordnung, die auf den Beschlüssen der Regional-KODA vom 4. Juli 2018 beruhen, nur, wenn sie dies bis 31. Dezember 2018 in Textform beantragen. § 6 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Anlage 4 bleibt unberührt. Für Mitarbeiter, die spätestens mit Ablauf des 3. Juli 2018 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gelten diese Änderungen nicht.
§ 60f KAVO Beschluss der Regional-KODA vom 28. September 2022
Herabgruppierungen, die auf der von der Regional-KODA am 28. September 2022 beschlossenen Änderung der Ziffer 2 in Abschnitt II des Teils A der Anlage 2 KAVO (Entgeltordnung) beruhen, sind frühestens mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2022 zulässig.
§ 60g KAVO
(nicht besetzt)
§ 60h KAVO
(nicht besetzt)
§ 60i KAVO
(nicht besetzt)
§ 60j KAVO
(nicht besetzt)
§ 60k KAVO DOK Deutsche Ordensobernkonferenz e. V.
Die §§ 26, 26a finden in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 auf die Arbeitsverhältnisse des DOK Deutsche Ordensobernkonferenz e. V., Bonn, keine Anwendung. Erklärt der DOK Deutsche Ordensobernkonferenz e. V.in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis einschließlich 31. Dezember 2016 die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus betriebsbedingten Gründen, entfällt die in Satz 1 normierte Regelung mit dem Zugang der Kündigungserklärung rückwirkend zum 1. Januar 2014. Der DOK Deutsche Ordensobernkonferenz e. V. erfüllt dann die Ansprüche aus den §§ 26, 26a rückwirkend und unverzüglich, soweit die Ansprüche wegen der in Satz 1 normierten Regelung nicht bestanden haben. § 57 gilt in Fällen des Satzes 3 nicht.