§ 47 KAVO Schlichtungsausschuss
Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis soll der Schlichtungsausschuss beim Generalvikariat angerufen werden. Die Anrufung des Schlichtungsausschusses macht die Beachtung arbeitsrechtlicher Ausschlussfristen, insbesondere bei Kündigungen, nicht entbehrlich.