Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO)

KAVO | § 47

§ 47 KAVO   Schlichtungsausschuss

Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis soll der Schlichtungsausschuss beim Generalvikariat angerufen werden. Die Anrufung des Schlichtungsausschusses macht die Beachtung arbeitsrechtlicher Ausschlussfristen, insbesondere bei Kündigungen, nicht entbehrlich.

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